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Drogen am Steuer: Regeln und Strafen im Verkehrsrecht

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Geprüft von Saad Bouziane Spezialisierter Autor für Verkehrsrecht Stand: 18.03.2026

Drogen am Steuer gehören zu den schwerwiegenden Verstößen im Verkehrsrecht. Anders als bei vielen typischen Verkehrsordnungswidrigkeiten geht es hier nicht nur um ein Bußgeld, sondern oft auch um Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, MPU und in schweren Fällen sogar um eine Straftat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drogenfahrt ist nicht gleich Drogenfahrt:
    Je nach Fall droht eine Ordnungswidrigkeit, eine Straftat oder zusätzlich ein fahrerlaubnisrechtliches Verfahren.
  • Cannabis und andere Drogen werden unterschiedlich behandelt:
    Für THC gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum. Für Fahranfänger und unter 21-Jährige gilt ein absolutes Cannabisverbot. Bei anderen in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mitteln kann bereits der Wirkstoffnachweis problematisch sein.
  • Es geht oft um mehr als nur ein Bußgeld:
    Neben 500, 1000 oder 1500 Euro können Punkte, Fahrverbot, MPU, Führerscheinentzug und im Extremfall Geld- oder Freiheitsstrafe folgen.

Viele Fahrer unterschätzen dabei die rechtlichen Unterschiede. Nicht jeder Fall von Drogen am Steuer ist automatisch gleich zu behandeln. Das Verkehrsrecht unterscheidet unter anderem zwischen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, besonderen Regeln für Fahranfänger nach § 24c StVG, einer Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB und einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.

Gerade seit der Änderung der Cannabis-Regeln im Jahr 2024 ist das Thema noch komplexer geworden. Für Cannabis gilt inzwischen ein gesetzlicher THC-Grenzwert. Für andere berauschende Mittel wie Kokain, Amphetamin oder Methamphetamin gelten dagegen andere Maßstäbe. Der folgende Ratgeber erklärt die wichtigsten Regeln, Unterschiede und Strafen verständlich und übersichtlich. Tabellen, Checklisten und Vergleichsboxen sorgen für einen schnellen Überblick.

Was bedeutet „Drogen am Steuer“ rechtlich?

Rechtlich geht es bei Drogen am Steuer nicht nur um den Konsum, sondern um das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel. Dabei kann bereits der Wirkstoffnachweis zu einem Verfahren führen. Noch gravierender wird es, wenn drogenbedingte Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder eine konkrete Gefährdung hinzukommen.

Im Verkehrsrecht laufen dabei oft mehrere Ebenen nebeneinander. Zum einen gibt es die klassische Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Zum anderen kann zusätzlich oder stattdessen eine Straftat nach § 316 StGB oder § 315c StGB vorliegen. Außerdem prüft die Fahrerlaubnisbehörde häufig unabhängig vom Bußgeld- oder Strafverfahren, ob die betroffene Person überhaupt noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Merksatz

Nach einer Drogenfahrt endet das Problem oft nicht mit dem Bußgeld. Häufig folgt zusätzlich ein Verfahren zur Fahreignung.

Welche Drogen sind im Verkehrsrecht besonders relevant?

Die Anlage zu § 24a StVG nennt die berauschenden Mittel, deren Wirkung im Straßenverkehr besonders relevant ist. Dazu gehören unter anderem Cannabis (THC), Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA, MDA sowie Heroin/Morphin. Schon diese Liste zeigt, dass das Verkehrsrecht nicht nur klassische „harte Drogen“ erfasst, sondern auch Cannabis ausdrücklich mit einbezieht.

Wichtig ist aber: Cannabis wird seit der Gesetzesänderung anders behandelt als die übrigen berauschenden Mittel. Für THC gibt es inzwischen einen gesetzlichen Grenzwert. Für andere Substanzen bleibt die Lage strenger und fahrerlaubnisrechtlich häufig deutlich riskanter.

Praxis-Hinweis

Im Verkehrsrecht zählt nicht, ob ein Konsum „privat“ oder „gelegentlich“ war. Entscheidend ist, was im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen wird und welche Folgen sich daraus ergeben.

Cannabis am Steuer: Was gilt aktuell?

Für Cannabis gilt seit dem 22. August 2024 ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, liegt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Im Grundfall drohen 500 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gelten strengere Regeln. Für diese Gruppe gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer. Schon eine Wirkung von Cannabis kann dort ordnungswidrig sein, auch wenn der allgemeine THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml noch nicht erreicht ist.

Zusätzlich gilt für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr ein absolutes Alkoholverbot. Wer Cannabis und Alkohol kombiniert, muss mit strengeren Sanktionen rechnen.

Wichtig

Die Teillegalisierung von Cannabis hat das Fahren unter Wirkung von Cannabis nicht erlaubt. Konsum und Fahren müssen weiterhin strikt getrennt werden.

Tabelle: Cannabis, Kokain, Amphetamin und Co. im Überblick

Substanz Im Verkehrsrecht besonders relevant? Besonderheit Praxis-Hinweis
Cannabis / THC Ja gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum für Probezeit und unter 21 gilt ein absolutes Cannabisverbot
Kokain Ja in der Anlage zu § 24a StVG genannt fahrerlaubnisrechtlich meist besonders kritisch
Amphetamin Ja in der Anlage zu § 24a StVG genannt bereits der Nachweis kann erhebliche Folgen haben
Methamphetamin / Crystal Meth Ja in der Anlage zu § 24a StVG genannt besonders hohe Risiken für Fahreignung und Strafverfahren
MDMA / Ecstasy Ja in der Anlage zu § 24a StVG genannt Mischkonsum erhöht das Risiko erheblich
Heroin / Morphin Ja in der Anlage zu § 24a StVG genannt Ausnahmefragen bei verschriebenen Arzneimitteln gesondert prüfen

Ordnungswidrigkeit oder Straftat: Wo liegt der Unterschied?

Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG knüpft im Kern daran an, dass ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung bestimmter berauschender Mittel geführt wurde. Dafür braucht es nicht zwingend einen Unfall oder eine konkrete Gefährdung. Der Regelfall ist also der Nachweis einer verbotenen Substanz oder eines verbotenen Wirkstoffwertes.

Anders sieht es bei der Straftat nach § 316 StGB aus. Dort geht es um Fahruntüchtigkeit infolge berauschender Mittel. Wenn zusätzlich drogenbedingte Ausfallerscheinungen, massive Fahrfehler oder sonstige Hinweise auf fehlende Fahrtüchtigkeit vorliegen, bewegt sich der Fall schnell im Strafrecht.

Noch schwerer ist die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Diese Norm greift, wenn unter dem Einfluss berauschender Mittel eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder bedeutenden Sachen hinzukommt.

Schnellvergleich

  • § 24a StVG: typischer Bußgeldfall
  • § 316 StGB: drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
  • § 315c StGB: Fahruntüchtigkeit plus konkrete Gefährdung

Tabelle: Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und Straftat nach §§ 316, 315c StGB

Konstellation Rechtliche Einordnung Typische Folge Hinweis
Cannabis ab 3,5 ng/ml oder anderes berauschendes Mittel nach § 24a StVG nachgewiesen Ordnungswidrigkeit Bußgeld, Punkte, Fahrverbot kein Unfall nötig
Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit mit Ausfallerscheinungen Straftat nach § 316 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, meist Entziehung der Fahrerlaubnis Fahrfehler und Ausfallbild sind zentral
Drogenfahrt mit konkreter Gefährdung anderer Straftat nach § 315c StGB deutlich schwerere strafrechtliche Folgen typisch bei Unfall oder beinahem Unfall
Zusätzliche Prüfung der Fahreignung Verwaltungsrechtlich MPU, Gutachten, Entzug, Abstinenznachweise läuft oft unabhängig vom Bußgeld- oder Strafverfahren

Wie hoch sind die Bußgelder bei Drogen am Steuer?

Im klassischen Bußgeldfall nach § 24a StVG gelten derzeit regelmäßig folgende Regelsätze: Beim ersten Verstoß 500 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Beim zweiten einschlägigen Verstoß 1000 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot. Bei weiteren einschlägigen Vorbelastungen 1500 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot.

Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren, die gegen das absolute Cannabisverbot verstoßen, drohen regelmäßig 250 Euro und 1 Punkt. In der Probezeit kommen außerdem die Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar hinzu. Wird zusätzlich der allgemeine THC-Grenzwert erreicht oder überschritten, kann daneben auch § 24a StVG einschlägig sein.

Kurzüberblick

  • Erstverstoß nach § 24a StVG: 500 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • Zweitverstoß: 1000 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • Dritt- oder weiterer Verstoß: 1500 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • Probezeit / unter 21 bei Cannabis: regelmäßig 250 Euro und 1 Punkt

Tabelle: Typische Sanktionen bei Drogen am Steuer

Fall Regelmäßige Sanktion Punkte Weitere Folge
Erstverstoß nach § 24a StVG 500 Euro 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot
Zweiter einschlägiger Verstoß 1000 Euro 2 Punkte 3 Monate Fahrverbot
Dritter oder weiterer einschlägiger Verstoß 1500 Euro 2 Punkte 3 Monate Fahrverbot
Probezeit / unter 21: Cannabiswirkung am Steuer regelmäßig 250 Euro 1 Punkt Probezeitverlängerung, Aufbauseminar
Cannabis + Alkohol regelmäßig 1000 Euro 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot
Drogenfahrt mit Ausfallerscheinungen keine bloße Geldbuße mehr strafrechtlich relevant Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, meist Führerscheinentzug

Was gilt für Fahranfänger und Fahrer unter 21?

Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gelten strengere Vorschriften. § 24c StVG enthält ein Alkohol- und Cannabisverbot für diese Gruppe. Das bedeutet: Schon die Wirkung von Cannabis kann ordnungswidrig sein, auch wenn der allgemeine THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml noch nicht erreicht wird.

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Im Regelfall drohen 250 Euro und 1 Punkt. Für Fahrer in der Probezeit ist das besonders unangenehm, weil ein solcher Verstoß als schwerwiegend behandelt wird. Die Folge sind meist Verlängerung der Probezeit und Aufbauseminar. Wird zusätzlich die Grenze des § 24a StVG erreicht, kann der Fall nochmals deutlich teurer werden.

Für Fahranfänger besonders relevant

Probezeit + Cannabis = keine Grauzone. Schon unterhalb von 3,5 ng/ml kann es rechtliche Folgen geben.

Cannabis und Alkohol zusammen: Warum Mischkonsum besonders riskant ist

Beim Mischkonsum von Cannabis und Alkohol wird die Rechtslage nochmals strenger. Für Cannabiskonsumenten gilt im Straßenverkehr ein absolutes Alkoholverbot. Wer also mit THC im Blut fährt und zusätzlich Alkohol konsumiert hat, muss mit verschärften Sanktionen rechnen.

Der Hintergrund ist nachvollziehbar: Alkohol und Cannabis wirken nicht einfach nebeneinander, sondern können sich gegenseitig verstärken. Gerade für Reaktionszeit, Aufmerksamkeit und Risikowahrnehmung ist diese Kombination im Straßenverkehr besonders gefährlich.

Besonders riskant

  • Cannabis + Alkohol
  • Cannabis + weitere berauschende Mittel
  • Drogenkonsum + Nachtfahrt oder längere Strecke
  • Drogenkonsum + Fahranfängerstatus

Medizinalcannabis und verschriebene Arzneimittel: Gibt es Ausnahmen?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Wenn eine Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, kann das sogenannte Medikamentenprivileg greifen. Das gilt auch im Zusammenhang mit Medizinalcannabis.

Wichtig ist jedoch: Das bedeutet nicht automatisch, dass jede Fahrt erlaubt ist. Wer trotz ärztlich verordnetem Medikament fahruntüchtig ist, Schwindel, Benommenheit oder andere Ausfallerscheinungen zeigt, darf trotzdem nicht fahren. Außerdem kommt es darauf an, dass das Medikament tatsächlich so eingenommen wird, wie es ärztlich verordnet wurde.

Wichtiger Hinweis

Verschrieben heißt nicht automatisch fahrtauglich. Entscheidend bleiben die konkrete Einnahme, die ärztliche Verordnung und vor allem die tatsächliche Fahrtüchtigkeit.

Wann drohen MPU, Führerscheinentzug und Abstinenznachweise?

Nach einer Drogenfahrt prüft häufig zusätzlich die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung. Das ist vom eigentlichen Bußgeld- oder Strafverfahren zu unterscheiden. Je nach Fall können ärztliches Gutachten, MPU, Abstinenznachweise oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis folgen.

Besonders problematisch sind wiederholte Verstöße, Ausfallerscheinungen, Mischkonsum oder der Konsum anderer illegaler Drogen als Cannabis. Bei einer Verurteilung nach § 316 oder § 315c StGB ist die Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig besonders naheliegend. Das Gericht kann außerdem eine Sperrfrist festsetzen, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Praxis

Das Bußgeldverfahren und das Führerscheinverfahren sind zwei verschiedene Baustellen. Selbst wenn das Bußgeld überschaubar wirkt, kann die Fahrerlaubnisbehörde später noch deutlich härtere Maßnahmen treffen.

Was gilt bei Ausfallerscheinungen oder einem Unfall?

Sobald drogenbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, wird die Sache schnell strafrechtlich relevant. Typische Beispiele sind Schlangenlinien, deutlich verzögerte Reaktionen, verwaschene Sprache, massive Konzentrationsmängel oder ein Unfallgeschehen, das auf den Drogenkonsum zurückgeführt werden kann.

Dann reicht es rechtlich oft nicht mehr, nur auf den Wirkstoffnachweis zu schauen. Statt eines Bußgeldes stehen dann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie der Entzug der Fahrerlaubnis im Raum. Bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird die Lage noch deutlich ernster.

Typische Warnsignale

  • Schlangenlinien oder auffällige Spurfehler
  • übersehene Verkehrszeichen oder rote Ampeln
  • verzögerte Reaktion bei Polizeikontrolle
  • Unfall oder beinahe Unfall unter Drogeneinfluss

Wann kann sich eine Prüfung des Bescheids lohnen?

Nicht jeder Fall ist automatisch unstreitig. Eine Prüfung kann sich besonders dann lohnen, wenn hohe Folgekosten, Fahrverbot, Punkte oder sogar der Führerscheinentzug drohen. Typische Ansatzpunkte sind:

  • Die genaue Einordnung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat ist zweifelhaft.
  • Es geht um die Frage, ob tatsächlich Ausfallerscheinungen vorlagen.
  • Bei Cannabis ist der THC-Wert und seine rechtliche Einordnung entscheidend.
  • Es steht im Raum, dass ein verschriebenes Arzneimittel bestimmungsgemäß eingenommen wurde.
  • Zusätzlich drohen MPU, Entziehung oder hohe Nebenkosten.

Gerade an der Schnittstelle zwischen Bußgeldrecht, Strafrecht und Fahrerlaubnisrecht kann eine frühzeitige Prüfung sinnvoll sein, weil Fehler in einem Verfahren oft Auswirkungen auf die anderen Bereiche haben.

Checkliste nach Polizeikontrolle oder Bescheid

So gehen Sie sinnvoll vor

  • Lesen Sie genau, ob es um § 24a StVG, § 24c StVG oder bereits um ein Strafverfahren geht.
  • Prüfen Sie, welche Substanz genannt wird und welche Werte im Raum stehen.
  • Achten Sie darauf, ob Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder eine Gefährdung behauptet werden.
  • Sichern Sie Unterlagen zu verschriebenen Medikamenten oder Medizinalcannabis.
  • Behalten Sie die Probezeitfolgen im Blick, wenn Sie Fahranfänger sind.
  • Rechnen Sie zusätzlich mit Post der Fahrerlaubnisbehörde.
  • Bei Fahrverbot, Straftatvorwurf oder drohendem Führerscheinentzug frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
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Fazit: Drogen am Steuer können weit über ein Bußgeld hinausgehen

Drogen am Steuer sind im Verkehrsrecht ein besonders riskantes Thema. Schon der Grundfall nach § 24a StVG ist teuer. Bei Cannabis gelten seit August 2024 neue Regeln, für Fahranfänger sogar noch strengere. Bei anderen berauschenden Mitteln ist die Lage regelmäßig noch kritischer, vor allem mit Blick auf die Fahreignung.

Wer unter Drogeneinfluss fährt, riskiert nicht nur Geldbußen und Punkte, sondern oft auch Fahrverbot, MPU und Führerscheinentzug. Kommen Ausfallerscheinungen, Mischkonsum oder eine konkrete Gefährdung hinzu, ist der Schritt ins Strafrecht schnell gemacht. Genau deshalb sollte bei entsprechenden Vorwürfen nicht nur auf den Bußgeldbetrag geschaut werden, sondern auf die gesamte rechtliche Tragweite des Falls.

Häufig gestellte Fragen zu Drogen am Steuer, Regeln und Strafen:


Quellen:

§ 24a StVG – 0,5-Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert, § 24c StVG – Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen, Anlage zu § 24a StVG – Liste der berauschenden Mittel und Substanzen, Bußgeldkatalog (BKatV Anlage), § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr, § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs, § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69a StGB – Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, BMV: Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr, ADAC: Strafen bei Drogen im Straßenverkehr, ADAC: Neuer THC-Grenzwert – Cannabis am Steuer, ADAC: Medikamente im Straßenverkehr

*Laut VUT: Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG