§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr: Promillegrenzen, Strafe, Führerscheinentzug und MPU
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Kostenlose Ersteinschätzung »§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr ist eine der wichtigsten Strafnormen im Verkehrsrecht. Anders als viele Betroffene denken, geht es dabei nicht nur um "zu viel Alkohol am Steuer", sondern um die strafrechtliche Frage, ob jemand infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen.
Das Wichtigste in Kürze
-
§ 316 StGB ist Strafrecht und nicht nur Bußgeldrecht:
Wer ein Fahrzeug im Verkehr führt, obwohl er infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln fahruntüchtig ist, macht sich strafbar. -
Schon ab etwa 0,3 Promille kann es strafbar werden:
Dann aber nur, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder weitere belastende Umstände hinzukommen. Bei Kraftfahrzeugen wird ab 1,1 Promille regelmäßig von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. -
Die Folgen sind oft deutlich härter als erwartet:
Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, 3 Punkte, regelmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist und je nach Fall zusätzlich eine MPU.
Der Vorwurf ist in der Praxis besonders ernst, weil § 316 StGB keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat ist. Wer wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird, muss regelmäßig nicht nur mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, sondern auch mit 3 Punkten in Flensburg, der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist für die Neuerteilung rechnen.
Der folgende Ratgeber erklärt verständlich, wann § 316 StGB erfüllt ist, welche Promillegrenzen in der Praxis eine Rolle spielen, worin der Unterschied zu § 24a StVG und § 315c StGB besteht und wann nach einer Alkoholfahrt sogar eine MPU drohen kann. Tabellen, Übersichten und eine Checkliste sorgen für einen schnellen Überblick.
Inhaltsverzeichnis
- Was regelt § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr?
- Wann ist man nach § 316 StGB fahruntüchtig?
- Tabelle: Wichtige Promillewerte bei § 316 StGB im Überblick
- Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit vorliegen?
- Was ist der Unterschied zwischen § 316 StGB, § 24a StVG und § 315c StGB?
- Welche Strafe droht bei Trunkenheit im Verkehr?
- Tabelle: Typische Rechtsfolgen bei § 316 StGB
- Warum wird oft der Führerschein entzogen?
- Was bedeutet die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO?
- Wann droht nach § 316 StGB eine MPU?
- Gilt § 316 StGB auch für Fahrrad und E-Scooter?
- Wie läuft ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr typischerweise ab?
- Wann kann sich die Prüfung des Vorwurfs lohnen?
- Checkliste nach dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr
- Fazit
- FAQ
Was regelt § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr?
§ 316 StGB bestraft das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig ist. Der Tatbestand richtet sich also nicht nur gegen klassische Alkoholfahrten mit dem Auto, sondern allgemein gegen Fahrten, bei denen die sichere Teilnahme am Verkehr wegen Rauschmitteln nicht mehr gewährleistet ist.
Besonders wichtig ist: § 316 StGB enthält selbst keine festen Promillegrenzen. Die bekannten Werte wie 0,3 Promille, 1,1 Promille oder 1,6 Promille stammen aus der Rechtsprechung und dienen der Einordnung, ob von relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.
Merksatz
Bei § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr geht es nicht nur um den Alkoholwert, sondern darum, ob die Person das Fahrzeug nicht mehr sicher führen konnte.
Wann ist man nach § 316 StGB fahruntüchtig?
Im Verkehrsrecht wird zwischen relativer Fahruntüchtigkeit und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Diese Unterscheidung ist für § 316 StGB zentral.
Von relativer Fahruntüchtigkeit spricht man, wenn bereits ein geringerer Alkoholwert vorliegt, aber zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen, deutliche Fahrfehler oder andere belastende Umstände hinzukommen. In der Praxis wird hier häufig der Bereich ab etwa 0,3 Promille relevant.
Von absoluter Fahruntüchtigkeit geht die Rechtsprechung bei Kraftfahrzeugen regelmäßig ab 1,1 Promille aus. Dann braucht die Strafverfolgung grundsätzlich keine zusätzlichen Ausfallerscheinungen mehr, weil der Fahrer nach der rechtlichen Bewertung schon wegen des hohen Alkoholwerts als fahruntüchtig gilt.
Bei Fahrrädern wird die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit regelmäßig erst bei 1,6 Promille angenommen. Auch darunter kann aber bereits eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr vorliegen, wenn deutliche alkoholbedingte Auffälligkeiten feststellbar sind.
Wichtig
Die Werte 0,3, 1,1 und 1,6 Promille sind keine Zahlen aus dem Gesetzestext selbst, sondern anerkannte Orientierungswerte der Rechtsprechung für die Frage der Fahruntüchtigkeit.
Tabelle: Wichtige Promillewerte bei § 316 StGB im Überblick
| Konstellation | Rechtliche Einordnung | Praktische Folge |
|---|---|---|
| unter 0,3 Promille ohne Auffälligkeiten | regelmäßig kein typischer § 316 StGB-Fall | eine Strafbarkeit ist hier deutlich schwerer zu begründen |
| ab etwa 0,3 Promille plus Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler | relative Fahruntüchtigkeit | Strafbarkeit nach § 316 StGB kann bereits vorliegen |
| ab 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen | meist Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG | Bußgeld, Punkte und Fahrverbot statt Strafverfahren |
| ab 1,1 Promille mit Kraftfahrzeug | absolute Fahruntüchtigkeit | regelmäßig Strafbarkeit nach § 316 StGB auch ohne weitere Ausfallerscheinungen |
| ab 1,6 Promille mit Fahrrad | absolute Fahruntüchtigkeit beim Fahrrad | Strafverfahren, häufig auch erhebliche fahrerlaubnisrechtliche Folgen |
Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit vorliegen?
Damit eine Verurteilung wegen § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr in Betracht kommt, muss die Strafverfolgung mehrere Punkte nachweisen. Nicht ausreichend ist allein die Vermutung, jemand habe "wohl etwas getrunken". Entscheidend ist die saubere juristische Einordnung.
- Führen eines Fahrzeugs im Verkehr: Es muss tatsächlich ein Fahrzeug geführt worden sein. Schon hier entstehen in der Praxis oft Streitfragen, etwa wenn unklar ist, wer gefahren ist.
- Alkohol oder anderes berauschendes Mittel: Die Fahruntüchtigkeit muss auf den Konsum zurückzuführen sein.
- Fahruntüchtigkeit: Entweder durch absolute Fahruntüchtigkeit oder durch relative Fahruntüchtigkeit mit zusätzlichen Auffälligkeiten.
- Kausalität: Die festgestellte Fahrunsicherheit muss gerade auf den Rauschmitteleinfluss zurückgehen.
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit: § 316 StGB ist auch fahrlässig strafbar. Das ist in der Praxis sehr relevant.
Praxis-Hinweis
Gerade bei der relativen Fahruntüchtigkeit ist die Beweislage oft angreifbarer als viele denken. Dann kommt es stark auf Fahrweise, Polizeibeobachtungen, Ausfallerscheinungen, Blutalkoholberechnung und Dokumentation an.
Was ist der Unterschied zwischen § 316 StGB, § 24a StVG und § 315c StGB?
Viele Betroffene werfen diese Vorschriften durcheinander. Für die richtige Einordnung ist die Abgrenzung aber entscheidend, weil sich daraus ergibt, ob "nur" ein Bußgeld droht oder ein echtes Strafverfahren mit möglichen Folgen für den Führerschein.
| Vorschrift | Worum geht es? | Rechtliche Folge |
|---|---|---|
| § 24a StVG | 0,5-Promille-Grenze bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol ohne notwendige Fahruntüchtigkeit | Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, Punkten und Fahrverbot |
| § 316 StGB | Fahruntüchtiges Führen eines Fahrzeugs infolge Alkohol oder anderer berauschender Mittel | Straftat mit Geld- oder Freiheitsstrafe, Punkten und meist Führerscheinentzug |
| § 315c StGB | Gefährdung des Straßenverkehrs, wenn durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zusätzlich Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte konkret gefährdet werden | noch schwerwiegendere Straftat als § 316 StGB |
| § 24c StVG | Null-Promille-Regel für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren | Ordnungswidrigkeit mit Probezeitfolgen, aber noch nicht automatisch § 316 StGB |
Kurz gesagt
§ 24a StVG betrifft den Alkoholgrenzwert im Ordnungswidrigkeitenrecht. § 316 StGB betrifft die strafbare Fahruntüchtigkeit. § 315c StGB kommt hinzu, wenn durch die alkoholisierte Fahrt noch eine konkrete Gefahr entsteht.
Welche Strafe droht bei Trunkenheit im Verkehr?
Wer wegen § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr rechnen. Das gilt auch bei fahrlässiger Begehung. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt unter anderem von der Promillehöhe, dem Verhalten im Straßenverkehr, möglichen Unfällen, Vorstrafen und der Frage ab, ob bereits frühere Alkoholverstöße vorliegen.
In der Praxis wird bei Ersttätern häufig eine Geldstrafe verhängt. Das bedeutet aber nicht, dass der Fall harmlos wäre. Für viele Betroffene ist der eigentliche Einschnitt nicht die Geldstrafe, sondern der Verlust der Fahrerlaubnis und die oft monatelange Sperre bis zur Neuerteilung.
Außerdem wird Trunkenheit im Verkehr im Fahreignungsregister erfasst. Je nach Konstellation sind die fahrerlaubnisrechtlichen Auswirkungen oft gravierender als die strafrechtliche Hauptsanktion.
Tabelle: Typische Rechtsfolgen bei § 316 StGB
| Rechtsfolge | Was bedeutet das in der Praxis? |
|---|---|
| Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr | Das Gericht entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Ersttätern ist häufig eine Geldstrafe relevant. |
| 3 Punkte in Flensburg | Die Verurteilung wegen § 316 StGB wird im Fahreignungsregister eingetragen. |
| regelmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis | Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr geht das Gericht regelmäßig von fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. |
| Sperrfrist für die Neuerteilung | Regelmäßig 6 Monate bis 5 Jahre, in Ausnahmefällen auch länger bzw. dauerhaft. |
| mögliche MPU | Vor allem bei höheren Alkoholwerten, Wiederholungstaten oder zusätzlichen Auffälligkeiten kann die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung eine MPU verlangen. |
| vorläufige Maßnahmen schon im Ermittlungsverfahren | Der Führerschein kann schon vor einem Urteil vorläufig sichergestellt oder nach § 111a StPO entzogen werden. |
Warum wird oft der Führerschein entzogen?
Bei § 316 StGB geht es nicht nur um eine Bestrafung für die konkrete Tat. Das Gericht prüft zusätzlich, ob sich aus der Alkoholfahrt ergibt, dass die betroffene Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Genau deshalb kommt es in diesen Verfahren sehr häufig zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.
Für Betroffene ist das ein entscheidender Punkt: Eine Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet rechtlich nicht nur ein zeitweises Fahrverbot, sondern den Verlust der Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der Sperrfrist lebt der Führerschein also nicht automatisch wieder auf. Stattdessen muss die Fahrerlaubnis in der Regel neu beantragt werden.
Wichtiger Unterschied
Fahrverbot bedeutet: Der Führerschein ist vorübergehend weg, die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet: Die Fahrerlaubnis selbst ist weg und muss später neu erteilt werden.
Was bedeutet die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO?
In vielen Fällen wartet das Gericht nicht erst bis zum Ende des Strafverfahrens. Wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass später die Fahrerlaubnis entzogen wird, kann bereits im Ermittlungsverfahren eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO angeordnet werden.
Für Betroffene kommt das oft überraschend. Häufig wird der Führerschein schon kurz nach der Kontrolle beschlagnahmt oder sichergestellt. Danach ist die Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen nicht mehr erlaubt. Diese Maßnahme kann den beruflichen und privaten Alltag massiv belasten, lange bevor überhaupt ein Strafbefehl oder Urteil vorliegt.
Praxis-Hinweis
Gerade weil die vorläufige Entziehung so schnell eingreifen kann, ist die frühe Prüfung von Promillewert, Blutentnahme, Ausfallerscheinungen und Aktenlage oft besonders wichtig.
Wann droht nach § 316 StGB eine MPU?
Nicht nach jeder Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ist automatisch eine MPU zwingend. Dennoch ist das Thema in der Praxis enorm wichtig, weil viele Betroffene die eigentlichen Hürden erst bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis merken.
Besonders relevant ist die MPU bei 1,6 Promille oder mehr oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss. Zusätzlich kann eine MPU auch in anderen Konstellationen in Betracht kommen, wenn weitere Tatsachen auf Alkoholmissbrauch oder ein fehlendes Trennungsvermögen hindeuten.
Wichtig ist auch die neuere Rechtsprechung: Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unterhalb von 1,6 Promille ist eine MPU nicht allein wegen der Verurteilung automatisch begründet. Liegen aber zusätzliche Umstände vor, etwa ein hoher Wert ab 1,1 Promille ohne erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, kann genau das als Hinweis auf eine besondere Alkoholgewöhnung gewertet werden.
| Konstellation | MPU-Risiko | Hinweis |
|---|---|---|
| einmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille ohne weitere Auffälligkeiten | nicht automatisch | allein die strafgerichtliche Entziehung reicht regelmäßig nicht aus |
| 1,6 Promille oder mehr | sehr hoch | klassischer Fall für eine MPU-Anordnung vor Neuerteilung |
| wiederholte Alkoholverstöße | hoch | die Behörde prüft dann sehr genau die Fahreignung |
| 1,1 bis unter 1,6 Promille plus fehlende Ausfallerscheinungen | erhöht | kann als Hinweis auf außergewöhnliche Alkoholgewöhnung gewertet werden |
Gilt § 316 StGB auch für Fahrrad und E-Scooter?
Ja. § 316 StGB erfasst nicht nur Fahrten mit dem Auto. Auch bei Fahrrädern und E-Scootern kann eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr vorliegen. Gerade dieser Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt.
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Beim Fahrrad wird die absolute Fahruntüchtigkeit regelmäßig ab 1,6 Promille angenommen. Darunter kann eine Strafbarkeit aber ebenfalls vorliegen, wenn deutliche alkoholbedingte Auffälligkeiten vorhanden sind.
Beim E-Scooter handelt es sich rechtlich nicht um ein harmloses "Freizeitgerät", sondern um ein verkehrsrechtlich relevantes Fahrzeug. Für Betroffene ist deshalb wichtig: Auch eine Alkoholfahrt mit dem E-Scooter kann schnell in den Bereich von § 316 StGB führen.
Besonders häufig unterschätzt
- Alkoholfahrt mit dem E-Scooter nach einer Feier
- Heimweg mit dem Fahrrad nach einer Party
- Annahme, unterhalb von 1,6 Promille beim Fahrrad sei "alles erlaubt"
- Fehlvorstellung, ohne Auto könne die Fahrerlaubnis nicht betroffen sein
Wie läuft ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr typischerweise ab?
Ein Verfahren wegen § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr folgt in vielen Fällen einem ähnlichen Ablauf. Wer die einzelnen Schritte kennt, kann Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft und Fahrerlaubnisbehörde besser einordnen.
| Phase | Was passiert typischerweise? | Warum ist das wichtig? |
|---|---|---|
| Verkehrskontrolle oder Unfall | Polizei stellt Alkoholgeruch, Auffälligkeiten oder Fahrfehler fest | hier entsteht oft der Anfangsverdacht |
| Atemtest / weitere Maßnahmen | häufig folgt ein Atemalkoholtest und später eine Blutentnahme | für die spätere Beweisführung oft zentral |
| Sicherstellung des Führerscheins | der Führerschein kann sofort sichergestellt oder beschlagnahmt werden | erste massive Folge schon vor Urteil |
| Ermittlungsverfahren | Staatsanwaltschaft prüft Akte, Blutprobe, Aussagen, Fahrweise und Ausfallerscheinungen | hier entscheidet sich oft die Richtung des Verfahrens |
| Strafbefehl oder Anklage | häufig endet das Verfahren zunächst mit einem Strafbefehl | Fristen müssen sehr genau beachtet werden |
| Entziehung und Sperrfrist | im Urteil oder Strafbefehl folgen oft § 69 StGB und § 69a StGB | entscheidend für die Zeit bis zur Neuerteilung |
| Neuerteilung / MPU | nach Ablauf der Sperrfrist prüft die Behörde die Fahreignung | hier kann eine MPU zum eigentlichen Problem werden |
Wann kann sich die Prüfung des Vorwurfs lohnen?
Nicht jeder Vorwurf wegen Trunkenheit im Verkehr ist automatisch unangreifbar. Gerade weil § 316 StGB erhebliche Folgen für Strafregister, Punkte und Führerschein haben kann, lohnt sich die genaue rechtliche Einordnung häufig besonders.
- Unklare Fahrereigenschaft: Es ist nicht sauber nachweisbar, wer das Fahrzeug tatsächlich geführt hat.
- Grenzfall zwischen § 24a StVG und § 316 StGB: Es stellt sich die Frage, ob wirklich bereits Fahruntüchtigkeit vorlag.
- Relative Fahruntüchtigkeit: Die Ausfallerscheinungen sind schwach dokumentiert oder nicht eindeutig alkoholbedingt.
- Blutalkoholberechnung: Zeitabläufe, Nachtrunkbehauptungen oder Rückrechnungen werfen Fragen auf.
- Fehler bei Sicherstellung oder vorläufiger Entziehung: Die Maßnahme ist besonders einschneidend und sollte genau geprüft werden.
- MPU-Risiko: Schon kleine Formulierungen im Urteil oder in der Akte können später für die Fahrerlaubnisbehörde wichtig werden.
Besonders praxisrelevant
Die Frage lautet oft nicht nur: "War Alkohol im Spiel?", sondern: "Reicht das juristisch wirklich für § 316 StGB?" Genau an dieser Stelle entscheidet sich häufig, ob es bei einer Ordnungswidrigkeit bleibt oder ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug droht.
Checkliste nach dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr
So gehen Sie sinnvoll vor
- Prüfen Sie zuerst, ob tatsächlich ein Vorwurf nach § 316 StGB im Raum steht oder "nur" § 24a StVG.
- Achten Sie darauf, ob eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder nur eine Sicherstellung des Führerscheins erfolgt ist.
- Notieren Sie Zeitpunkte: Trinkende, Fahrtbeginn, Kontrolle, Atemtest, Blutentnahme.
- Prüfen Sie, welche Ausfallerscheinungen überhaupt dokumentiert wurden.
- Behalten Sie Fristen bei Strafbefehl, Anhörung und gerichtlichen Schreiben im Blick.
- Denken Sie frühzeitig auch an die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen, nicht nur an die Strafe.
- Bei drohendem Führerscheinentzug oder MPU-Risiko sollte der Sachverhalt möglichst früh vollständig geprüft werden.
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Fazit: § 316 StGB ist für viele Betroffene deutlich folgenreicher als ein normales Alkohol-Bußgeld
§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr gehört zu den wichtigsten Straftatbeständen im Verkehrsrecht. Wer fahruntüchtig alkoholisiert ein Fahrzeug führt, riskiert nicht nur eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, sondern regelmäßig auch 3 Punkte, Führerscheinentzug, Sperrfrist und unter Umständen eine MPU.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede Alkoholfahrt ist automatisch § 316 StGB, aber schon deutlich unterhalb von 1,1 Promille kann eine Strafbarkeit in Betracht kommen, wenn Ausfallerscheinungen hinzutreten. Umgekehrt ist ab 1,1 Promille mit dem Kraftfahrzeug die Schwelle zur strafrechtlich relevanten absoluten Fahruntüchtigkeit in der Praxis regelmäßig überschritten.
Wer einen entsprechenden Vorwurf erhält, sollte deshalb nicht nur auf die Strafe schauen, sondern vor allem auf die langfristigen Folgen für die Fahrerlaubnis. Genau dort liegt in vielen Fällen die eigentliche Belastung.
Häufig gestellte Fragen zu § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr:
Der Gesetzestext nennt keine festen Promillegrenzen. In der Praxis kann eine Strafbarkeit schon ab etwa 0,3 Promille in Betracht kommen, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen. Bei Kraftfahrzeugen wird ab 1,1 Promille regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.
§ 316 StGB ist eine Straftat. Anders als § 24a StVG geht es hier nicht nur um einen Grenzwert, sondern um das fahruntüchtige Führen eines Fahrzeugs infolge Alkohol oder anderer berauschender Mittel.
Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. Zusätzlich kommen häufig 3 Punkte in Flensburg, die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Neuerteilung hinzu.
In vielen Fällen ja, denn bei einer Verurteilung wegen § 316 StGB wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen. Das ist mehr als ein bloßes Fahrverbot. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis meist neu beantragt werden.
Eine MPU droht besonders häufig ab 1,6 Promille, bei wiederholten Alkoholverstößen oder wenn zusätzliche Tatsachen auf Alkoholmissbrauch hindeuten. Unterhalb von 1,6 Promille ist sie nicht automatisch ausgeschlossen, aber auch nicht in jedem Fall zwingend.
Ja. Auch mit dem Fahrrad oder E-Scooter kann eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr vorliegen. Beim Fahrrad wird die absolute Fahruntüchtigkeit regelmäßig ab 1,6 Promille angenommen. Beim E-Scooter kann die Schwelle zur Strafbarkeit ebenfalls schnell erreicht sein.
Quellen:
§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr, § 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, § 111a StPO - Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs, § 24a StVG - 0,5-Promille-Grenze, Anlage 13 FeV - Punktebewertung im Fahreignungsregister, KBA - Promillegrenzwerte, BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 3 C 24.15, BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 - 3 C 3.20, ADAC - Alkohol am Steuer: Strafen und Promillegrenze beim Auto, ADAC - Promillegrenze auf dem Fahrrad*Laut VUT: Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG