§ 12 StVO Halten und Parken: Regeln, Verbote und Bußgelder im Verkehrsrecht
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Kostenlose Ersteinschätzung »§ 12 StVO gehört zu den Vorschriften, die im Alltag fast jeder Autofahrer regelmäßig berührt. Ob kurzes Anhalten vor der Bäckerei, Parken vor einer Einfahrt, Halten in zweiter Reihe oder Abstellen des Fahrzeugs an einer Haltestelle: Gerade beim Halten und Parken passieren besonders viele Verstöße, weil die Unterschiede oft unterschätzt werden.
Das Wichtigste in Kürze
-
Halten und Parken sind rechtlich nicht dasselbe:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten anhält, parkt bereits im Sinne des § 12 StVO. -
Viele Parkverbote gelten auch ohne Schild:
Zum Beispiel vor Einfahrten, vor Bordsteinabsenkungen, nahe Kreuzungen oder in Feuerwehrzufahrten. -
Typische Parkverstöße können schnell teuer werden:
Besonders streng sanktioniert werden Parken in zweiter Reihe, auf Geh- und Radwegen, in Feuerwehrzufahrten oder auf Schutzstreifen.
Die Vorschrift regelt nicht nur, wo Halten verboten ist, sondern auch, wann aus einem kurzen Stopp rechtlich ein Parken wird und an welchen Stellen Parken ausdrücklich untersagt ist. Dazu kommen Sonderregeln für Feuerwehrzufahrten, Kreuzungen, Bordsteinabsenkungen, Gehwege, Einbahnstraßen, Anhänger und schwere Fahrzeuge in Wohngebieten.
Der folgende Ratgeber erklärt verständlich, was § 12 StVO genau verlangt, welche Verkehrszeichen beim Halten und Parken besonders wichtig sind und welche Bußgelder bei typischen Verstößen drohen. Tabellen, Übersichten und Checklisten sorgen für einen schnellen Überblick und bieten zusätzlichen Mehrwert.
Inhaltsverzeichnis
- Was regelt § 12 StVO überhaupt?
- Was ist der Unterschied zwischen Halten und Parken?
- Wann ist Halten verboten?
- Wann ist Parken verboten?
- Tabelle: Die wichtigsten Verbotsstellen und Abstände im Überblick
- Wo muss ich mein Fahrzeug zum Halten oder Parken abstellen?
- Welche Verkehrszeichen sind beim Halten und Parken besonders wichtig?
- Haltestelle, Taxenstand, Feuerwehrzufahrt, Gehweg: Was gilt in Sonderbereichen?
- Was gilt für Einbahnstraßen, Anhänger, schwere Fahrzeuge und Wohngebiete?
- Was gilt für Fahrräder und E-Scooter?
- Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen gegen § 12 StVO?
- Tabelle: Typische Bußgelder beim Halten und Parken
- Wann drohen Punkte in Flensburg?
- Wann kann sich eine Prüfung eines Bescheids lohnen?
- Checkliste nach einem Park- oder Halteverstoß
- Fazit
- FAQ
Was regelt § 12 StVO überhaupt?
§ 12 StVO regelt das Halten und Parken im Straßenverkehr. Die Vorschrift beantwortet vor allem drei zentrale Fragen: Wann halte ich nur? Wann parke ich bereits? und an welchen Stellen ist Halten oder Parken verboten?
In der Praxis ist § 12 StVO deshalb so wichtig, weil viele Verbote nicht erst durch ein Schild entstehen. Schon das Abstellen vor einer Grundstücksausfahrt, zu nah an einer Kreuzung oder vor einer Bordsteinabsenkung kann unzulässig sein. Wer das übersieht, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern in Behinderungsfällen oft deutlich größere Probleme.
Merksatz
Beim Halten und Parken gilt nicht nur: „Was das Schild verbietet, ist verboten.“ § 12 StVO enthält viele gesetzliche Park- und Haltverbote ohne zusätzliche Beschilderung.
Was ist der Unterschied zwischen Halten und Parken?
Der Unterschied ist rechtlich klar, im Alltag aber oft missverstanden. Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die weder durch den Verkehr noch durch eine Anordnung erzwungen wird. Parken liegt vor, wenn Sie Ihr Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten halten.
Das bedeutet: Wer kurz jemanden aussteigen lässt und dabei im Fahrzeug bleibt, hält in der Regel. Wer aber kurz „nur schnell“ in die Apotheke springt, parkt rechtlich bereits – selbst dann, wenn das Fahrzeug nur eine Minute steht.
| Situation | Rechtliche Einordnung | Wichtiger Hinweis |
|---|---|---|
| Sie bleiben im Auto und halten nur kurz an | Halten | nur zulässig, wenn an dieser Stelle kein Haltverbot gilt |
| Sie halten länger als 3 Minuten | Parken | auch dann, wenn Sie im Fahrzeug sitzen bleiben |
| Sie verlassen das Fahrzeug | Parken | die 3-Minuten-Grenze spielt dann keine Rolle mehr |
| Sie stehen an roter Ampel oder im Stau | weder Halten noch Parken im Sinne des § 12 StVO | weil die Unterbrechung verkehrsbedingt ist |
Praxis-Hinweis
Die typische Fehlannahme lautet: „Ich war doch nur zwei Minuten weg.“ Sobald Sie das Fahrzeug verlassen, ist das rechtlich bereits Parken.
Wann ist Halten verboten?
§ 12 Abs. 1 StVO nennt mehrere Situationen, in denen Halten unzulässig ist. Dazu gehören enge oder unübersichtliche Straßenstellen, scharfe Kurven, Ein- und Ausfädelungsstreifen, Bahnübergänge sowie amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrten.
Hinzu kommen Haltverbote aus Verkehrszeichen. Ein absolutes Haltverbot untersagt das Halten auf der Fahrbahn vollständig. Im eingeschränkten Haltverbot ist kurzes Halten zwar noch möglich, aber nicht länger als drei Minuten und nicht zum „Stehenlassen“ des Fahrzeugs.
Typische Fälle eines Haltverbots
- an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen
- im Bereich scharfer Kurven
- auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
- auf Bahnübergängen
- vor und in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
- im absoluten Haltverbot
- auf Schutzstreifen für den Radverkehr
- an Taxenständen, wenn Sie kein bereitgehaltenes Taxi sind
Wann ist Parken verboten?
Das Parken ist nach § 12 Abs. 3 StVO an mehreren Stellen ausdrücklich verboten. Besonders relevant sind Kreuzungen und Einmündungen, Grundstücksein- und -ausfahrten, Bordsteinabsenkungen sowie Bereiche, in denen gekennzeichnete Parkflächen blockiert würden.
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Wichtig ist außerdem: In bestimmten Konstellationen ist Parken auch wegen anderer Zeichen oder Markierungen unzulässig – etwa an Haltestellen, auf Geh- und Radwegen ohne entsprechende Freigabe oder auf Flächen, die nur bestimmten Nutzern vorbehalten sind.
Besonders häufige Parkfehler
- zu nah an Kreuzungen oder Einmündungen
- vor Grundstücksausfahrten oder auf schmalen Fahrbahnen gegenüber
- vor Bordsteinabsenkungen
- auf Gehwegen ohne Zeichen 315
- in zweiter Reihe
- in Feuerwehrzufahrten
- auf Behindertenparkplätzen ohne Berechtigung
Tabelle: Die wichtigsten Verbotsstellen und Abstände im Überblick
| Ort / Situation | Halten | Parken | Hinweis |
|---|---|---|---|
| enge oder unübersichtliche Straßenstelle | verboten | erst recht unzulässig | § 12 Abs. 1 StVO |
| scharfe Kurve | verboten | erst recht unzulässig | § 12 Abs. 1 StVO |
| Bahnübergang | verboten | verboten | zusätzlich Sonderregeln am Andreaskreuz |
| Feuerwehrzufahrt | verboten | verboten | gilt nur bei amtlicher Kennzeichnung |
| vor und hinter Kreuzungen / Einmündungen | nicht automatisch generell verboten | bis 5 m verboten | bei baulich angelegtem Radweg in Fahrtrichtung rechts vor Kreuzungen / Einmündungen bis 8 m |
| vor Grundstücksein- und -ausfahrten | nicht automatisch generell verboten | verboten | auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber |
| vor Bordsteinabsenkungen | nicht automatisch generell verboten | verboten | klassischer Parkverstoß in Wohngebieten |
| Haltestelle (Zeichen 224) | nur mit besonderer Vorsicht und ohne Behinderung | 15 m vor und hinter dem Zeichen verboten | Ein- und Aussteigen des Linienverkehrs darf nicht beeinträchtigt werden |
| Fußgängerüberweg | auf dem Überweg und bis 5 m davor verboten | verboten | Zeichen 293 |
| Taxenstand | verboten | verboten | Ausnahme nur für bereitgehaltene Taxen |
Wo muss ich mein Fahrzeug zum Halten oder Parken abstellen?
Zum Parken ist grundsätzlich der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er ausreichend befestigt ist. Gibt es keinen geeigneten Seitenstreifen, muss an den rechten Fahrbahnrand herangefahren werden. Das gilt in der Regel auch schon beim Halten.
Ausnahmen gibt es dort, wo auf der rechten Seite Schienen liegen, sowie in Einbahnstraßen. Dort darf auch links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf dagegen nicht gehalten werden.
Wichtig
„Mal eben“ halb schräg, weit von der Bordsteinkante entfernt oder platzverschwenderisch zu stehen, kann ebenfalls problematisch sein. Nach § 12 Abs. 6 StVO ist platzsparend zu parken.
Welche Verkehrszeichen sind beim Halten und Parken besonders wichtig?
Neben § 12 StVO spielen mehrere Verkehrszeichen eine große Rolle. Besonders bekannt sind das absolute Haltverbot und das eingeschränkte Haltverbot. Daneben gibt es Zonenregelungen, Parkzeichen und das erlaubte Gehwegparken.
| Verkehrszeichen | Bedeutung | Wichtiger Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Zeichen 283 | absolutes Haltverbot | Halten auf der Fahrbahn verboten; Zusatzzeichen können auch den Seitenstreifen erfassen |
| Zeichen 286 | eingeschränktes Haltverbot | nicht länger als 3 Minuten halten; Ein-/Aussteigen oder Be-/Entladen nur ohne Verzögerung |
| Zeichen 290.1 / 290.2 | Beginn / Ende einer Zone mit eingeschränktem Haltverbot | innerhalb der Zone gilt die Regel auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, außer abweichende Zeichen ordnen etwas anderes an |
| Zeichen 314 | Parken erlaubt | Zusatzzeichen können Dauer, Parkscheibe, Bewohner, E-Autos oder Schwerbehinderte regeln |
| Zeichen 315 | Parken auf Gehwegen erlaubt | nur in der angeordneten Aufstellungsart und nur bis 2,8 t zulässige Gesamtmasse |
Wichtig zur Reichweite der Halteverbote
Die durch Zeichen 283 und 286 angeordneten Verbote gelten grundsätzlich nur auf der Straßenseite, auf der das Zeichen steht. In der Regel reichen sie bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite oder bis eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr angeordnet wird.
Haltestelle, Taxenstand, Feuerwehrzufahrt, Gehweg: Was gilt in Sonderbereichen?
Ein besonders häufiger Fehler ist das Abstellen des Fahrzeugs in Bereichen, die funktional für andere Verkehrsteilnehmer freigehalten werden müssen. Das betrifft vor allem Haltestellen, Taxenstände, Feuerwehrzufahrten, Schutzstreifen und Gehwege.
Haltestellen: Bis zu 15 Meter vor und hinter dem Haltestellenzeichen darf nicht geparkt werden. Taxenstände: Dort darf nur halten, wer als Taxi zur Fahrgastbeförderung bereitsteht. Feuerwehrzufahrten: Dort ist schon das Halten unzulässig. Gehwege: Parken ist nur erlaubt, wenn es ausdrücklich – etwa durch Zeichen 315 – freigegeben ist.
Praxisbeispiele
- „Ich war nur kurz beim Bäcker in der Feuerwehrzufahrt.“ – rechtlich bereits ein Verstoß.
- „Ich stand nur mit Warnblinker in zweiter Reihe.“ – der Warnblinker macht das Parken nicht zulässig.
- „Auf dem Gehweg stehen hier doch immer alle.“ – Gewohnheit ersetzt keine Parkerlaubnis.
Was gilt für Einbahnstraßen, Anhänger, schwere Fahrzeuge und Wohngebiete?
In Einbahnstraßen darf auch links gehalten und geparkt werden. Das ist eine der bekanntesten Ausnahmen im ruhenden Verkehr. Wer dort aber etwa eine Einfahrt blockiert, zu nah an einer Kreuzung steht oder gegen Beschilderung verstößt, parkt trotzdem unzulässig.
Für Anhänger ohne Zugfahrzeug gilt: Sie dürfen grundsätzlich nicht länger als zwei Wochen geparkt werden, sofern kein entsprechend gekennzeichneter Parkplatz etwas anderes erlaubt. Für schwere Kraftfahrzeuge über 7,5 t sowie Anhänger über 2 t gelten innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohn-, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten zusätzliche Nacht- und Feiertagsbeschränkungen.
Sonderregeln im Überblick
- in Einbahnstraßen ist links Parken grundsätzlich möglich
- Anhänger ohne Zugfahrzeug: regelmäßig höchstens 2 Wochen
- schwere Fahrzeuge und schwere Anhänger: in bestimmten Gebieten nachts sowie an Sonn- und Feiertagen regelmäßig unzulässig
Was gilt für Fahrräder und E-Scooter?
§ 12 StVO enthält inzwischen auch eine Sonderregel für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge. Diese dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch andere nicht gefährdet oder behindert werden können.
Das bedeutet aber nicht, dass Fahrräder oder E-Scooter beliebig abgestellt werden dürfen. Wer den Gehweg blockiert, eine Rampe versperrt oder den Durchgang für Kinderwagen, Rollstühle oder Fußgänger einengt, bewegt sich weiterhin im Problemfeld. Gerade in Innenstädten ist das praktisch sehr relevant.
Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen gegen § 12 StVO?
Die Höhe des Bußgelds hängt davon ab, wo gehalten oder geparkt wurde und ob zusätzlich eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung eingetreten ist. Ein einfacher Parkverstoß in einem der gesetzlich verbotenen Bereiche beginnt oft noch im unteren Bereich. Deutlich teurer wird es aber bei Geh- und Radwegen, Schutzstreifen, zweiter Reihe oder Feuerwehrzufahrten.
Besonders streng sanktioniert werden Verstöße, die den Verkehrsfluss oder die Sicherheit anderer spürbar beeinträchtigen. Dazu gehören etwa das Parken in zweiter Reihe, das Halten auf Schutzstreifen oder das Parken auf Geh- und Radwegen mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer.
Kurzüberblick
- einfaches unzulässiges Parken in typischen Verbotsbereichen: ab 10 Euro
- Parken in Feuerwehrzufahrt: 55 Euro
- unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz: 55 Euro
- Parken auf Geh- und Radwegen: ab 55 Euro
- Parken in zweiter Reihe: ab 55 Euro
Tabelle: Typische Bußgelder beim Halten und Parken
| Verstoß | Bußgeld | Hinweis |
|---|---|---|
| unzulässig geparkt in den Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 | 10 Euro | z. B. vor Einfahrt, vor Bordsteinabsenkung, zu nah an Kreuzung |
| unzulässig geparkt mit Behinderung | 15 Euro | wenn andere konkret beeinträchtigt werden |
| unzulässig geparkt länger als 3 Stunden | 20 Euro | bei den klassischen § 12-Verbotsstellen |
| unzulässig geparkt länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 Euro | verschärfte Folge bei zusätzlicher Behinderung |
| vor oder in amtlich gekennzeichneter Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 Euro | mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz: 100 Euro |
| unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt | 55 Euro | mit Behinderung: 70 Euro, länger als 1 Stunde: 70 Euro, Sachbeschädigung: 100 Euro |
| unzulässig auf Schutzstreifen gehalten | 55 Euro | mit Behinderung: 70 Euro, mit Gefährdung: 80 Euro, mit Sachbeschädigung: 100 Euro |
| in zweiter Reihe geparkt | 55 Euro | mit Behinderung: 80 Euro, mit Gefährdung: 90 Euro, mit Sachbeschädigung: 110 Euro |
| in zweiter Reihe länger als 15 Minuten geparkt | 85 Euro | mit Behinderung: 90 Euro |
| unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 Euro | gilt auch bei Zeichen 314 / 315 mit entsprechender Beschränkung |
| mit Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt | 20 Euro | sofern kein gekennzeichneter Parkplatz etwas anderes erlaubt |
| schweres Fahrzeug im geschützten Gebiet zu verbotener Zeit regelmäßig geparkt | 30 Euro | relevanter Sonderfall für Wohn- und Erholungsgebiete |
Hinweis: Die Tabelle zeigt typische und besonders praxisrelevante Konstellationen. Je nach genauer Einordnung, Zusatzumständen und Behinderungsfolge können weitere Tatbestände einschlägig sein.
Wann drohen Punkte in Flensburg?
Punkte sind bei einfachen Parkverstößen nicht die Regel. Sie kommen aber bei besonders gravierenden Fällen in Betracht. Das betrifft vor allem schwerere Verstöße beim Parken in zweiter Reihe, beim Halten auf Schutzstreifen oder beim Parken auf Geh- und Radwegen, wenn andere behindert oder gefährdet werden, ein Schaden entsteht oder das Fahrzeug dort besonders lange abgestellt wird.
Wer nur auf den Grundbetrag schaut, unterschätzt daher oft das eigentliche Risiko. Gerade in Innenstädten, vor Schulen, auf Radverkehrsflächen oder in engen Wohnstraßen können falsch abgestellte Fahrzeuge schnell eine relevante Behinderung auslösen.
Besonders riskant
- Parken in zweiter Reihe mit Behinderung anderer
- Halten auf dem Schutzstreifen für den Radverkehr
- Parken auf Geh- und Radwegen mit Behinderung oder langer Dauer
- Parken in Bereichen, in denen Rettungs- oder Linienverkehr beeinträchtigt wird
Wann kann sich eine Prüfung eines Bescheids lohnen?
Nicht jeder Halt- oder Parkverstoß ist automatisch eindeutig. Eine Prüfung kann sich besonders lohnen, wenn die Beschilderung unklar war, Zusatzzeichen missverständlich angebracht wurden oder die genaue Stelle des Fahrzeugs bestritten wird. Auch die Frage, ob wirklich Parken oder nur ein zulässiges kurzes Halten vorlag, ist in der Praxis oft entscheidend.
- War das Verkehrszeichen überhaupt wirksam und gut sichtbar?
- Wurde die Position des Fahrzeugs zutreffend dokumentiert?
- Ging es wirklich um Parken oder nur um kurzes Halten?
- Lag tatsächlich eine Behinderung vor oder wurde das nur pauschal angenommen?
- Wurden Sonderflächen, Zusatzzeichen oder Zeitbeschränkungen korrekt erfasst?
Besonders dann, wenn Punkte, hohe Bußgelder oder weitere Folgen im Raum stehen, kann sich eine genaue Prüfung des Bescheids lohnen.
Checkliste nach einem Park- oder Halteverstoß
So gehen Sie sinnvoll vor
- Prüfen Sie, ob Ihnen Halten oder Parken vorgeworfen wird.
- Kontrollieren Sie die genaue Örtlichkeit und mögliche Verbotsstelle.
- Sehen Sie nach, ob Zusatzzeichen, Zeitangaben oder Sonderregelungen galten.
- Prüfen Sie, ob eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung behauptet wird.
- Dokumentieren Sie die Beschilderung und Parksituation möglichst zeitnah.
- Bei Punkten, hohem Bußgeld oder unklarer Rechtslage frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
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Fazit: § 12 StVO ist im Alltag wichtiger, als viele denken
§ 12 StVO regelt viel mehr als nur die Frage, ob irgendwo „Parken verboten“ ist. Die Vorschrift entscheidet darüber, wann ein kurzer Stopp noch zulässig ist, wann daraus rechtlich bereits Parken wird und an welchen Stellen Fahrzeuge aus Sicherheits- und Ordnungsgründen nicht stehen dürfen.
Wer die Unterschiede zwischen Halten und Parken kennt, die typischen Verbotsstellen im Blick hat und die wichtigsten Verkehrszeichen richtig einordnet, vermeidet nicht nur Bußgelder. Er sorgt auch dafür, dass Kreuzungen übersichtlich bleiben, Einfahrten frei sind, Linienverkehr funktioniert und Rettungswege nicht blockiert werden.
Häufig gestellte Fragen zu § 12 StVO Halten und Parken:
Parken liegt vor, wenn Sie Ihr Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten halten. Beides reicht bereits aus.
§ 12 StVO verbietet ausdrücklich das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten. Schon ein sehr kurzer Stopp wird aber problematisch, wenn Sie das Fahrzeug verlassen oder andere konkret behindern.
Nein. Der Warnblinker legalisiert das Halten oder Parken in zweiter Reihe nicht. Gerade dieser Verstoß wird inzwischen deutlich strenger sanktioniert.
Nur wenn das Parken auf dem Gehweg ausdrücklich – etwa durch Zeichen 315 – erlaubt ist. Dann gilt die Freigabe auch nur in der angeordneten Aufstellungsart und grundsätzlich nur für Fahrzeuge bis 2,8 t zulässiger Gesamtmasse.
Vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen gilt grundsätzlich ein Parkverbot bis zu 5 Metern vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten. Ist rechts daneben in Fahrtrichtung ein baulich angelegter Radweg vorhanden, kann sich der Abstand vor Kreuzungen und Einmündungen auf 8 Meter erhöhen.
Das Parken vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt kostet regelmäßig 55 Euro. Wird dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert, steigt das Bußgeld deutlich an.
Quellen:
§ 12 StVO – Halten und Parken, Anlage 2 StVO – Vorschriftzeichen, BKatV Anlage – Bußgeldkatalog, BKatV PDF – aktueller Bußgeldkatalog, BMV – Informationen zum Bußgeldkatalog, StVO – vollständiger Gesetzestext*Laut VUT: Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG