§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis: Strafe, Punkte, Halterhaftung und wichtige Unterschiede
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Kostenlose Ersteinschätzung »§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis gehört zu den besonders wichtigen Vorschriften im Verkehrsrecht, weil es hier nicht um ein gewöhnliches Bußgeld, sondern um eine Straftat gehen kann. Viele Betroffene verwechseln dabei das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem bloßen Nichtmitführen des Führerscheins. Rechtlich ist das ein erheblicher Unterschied.
Das Wichtigste in Kürze
-
§ 21 StVG ist keine normale Verkehrsordnungswidrigkeit:
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist grundsätzlich eine Straftat und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. -
Fahrerlaubnis und Führerschein sind nicht dasselbe:
Wer den Führerschein nur vergessen hat, begeht regelmäßig nicht automatisch eine Straftat nach § 21 StVG. -
Auch Halter und besondere Fallkonstellationen sind relevant:
Strafbar kann auch sein, wer das Fahren ohne Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt oder trotz Fahrverbot, Entziehung oder falscher Klasse fährt.
Der Straftatbestand des § 21 StVG greift vor allem dann, wenn jemand ein Kraftfahrzeug führt, obwohl die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt. Das betrifft nicht nur Personen, die nie einen Führerschein gemacht haben. Auch wer trotz Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Beschlagnahme oder mit der falschen Fahrerlaubnisklasse fährt, kann sich strafbar machen.
Besonders praxisrelevant ist außerdem, dass nicht nur der Fahrer selbst belangt werden kann. Auch der Halter eines Fahrzeugs kann nach § 21 StVG in den Fokus geraten, wenn er das Fahren ohne Fahrerlaubnis anordnet oder bewusst zulässt. Der folgende Ratgeber erklärt verständlich, wann der Tatbestand erfüllt ist, welche Strafen, Punkte und Sperrfristen drohen, welche Ausnahmen es gibt und wann sich eine rechtliche Prüfung lohnen kann.
Inhaltsverzeichnis
- Was regelt § 21 StVG überhaupt?
- Wann liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor?
- Was ist der Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein?
- Tabelle: Typische Fälle bei § 21 StVG und wichtige Abgrenzungen
- Welche Strafe droht nach § 21 StVG?
- Tabelle: Vorsatz, Fahrlässigkeit und Halterhaftung im Überblick
- Gilt § 21 StVG auch bei Fahrverbot, Entziehung oder Beschlagnahme?
- Was gilt bei der falschen Fahrerlaubnisklasse?
- Wie ist die Lage bei ausländischer Fahrerlaubnis?
- Tabelle: EU-Führerschein, Drittstaat und Wohnsitz in Deutschland
- Wie viele Punkte in Flensburg drohen?
- Wann liegt nur ein Verstoß wegen nicht mitgeführtem Führerschein vor?
- Welche Fahrzeuge darf man ohne Fahrerlaubnis führen?
- Wann kann sich eine Prüfung des Vorwurfs lohnen?
- Checkliste nach dem Vorwurf: Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Fazit
- FAQ
Was regelt § 21 StVG überhaupt?
§ 21 StVG regelt das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die Vorschrift erfasst das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl die dafür notwendige Fahrerlaubnis fehlt. Anders als viele denken, geht es dabei nicht nur um den klassischen Fall „nie einen Führerschein gemacht“.
Der Tatbestand kann auch erfüllt sein, wenn jemand trotz Entziehung der Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbot oder trotz Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins fährt. Ebenso kann § 21 StVG relevant werden, wenn die erforderliche Fahrerlaubnisklasse für das konkret geführte Fahrzeug nicht vorhanden ist.
Wichtig ist außerdem: Die Norm richtet sich nicht nur an den Fahrer. Auch der Halter eines Kraftfahrzeugs kann strafrechtlich belangt werden, wenn er das Fahren ohne Fahrerlaubnis anordnet oder bewusst zulässt.
Merksatz
§ 21 StVG betrifft nicht das bloße Vergessen eines Dokuments, sondern das Fehlen der rechtlichen Fahrberechtigung oder das Fahren trotz bestehender Verbote.
Wann liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor?
Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt vor, wenn jemand auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, ohne die dafür notwendige Berechtigung zu besitzen. Entscheidend ist also nicht, ob physisch ein Führerschein im Portemonnaie steckt, sondern ob die Person rechtlich zum Führen genau dieses Fahrzeugs berechtigt ist.
Typische Konstellationen sind:
- Die Person hat nie eine Fahrerlaubnis erworben.
- Die Fahrerlaubnis wurde entzogen.
- Es besteht ein Fahrverbot und trotzdem wird gefahren.
- Der Führerschein wurde sichergestellt, beschlagnahmt oder verwahrt.
- Es wird ein Fahrzeug geführt, für das die vorhandene Fahrerlaubnisklasse nicht ausreicht.
- Ein Fahrzeughalter lässt wissentlich jemanden ohne Fahrerlaubnis fahren.
Für die Praxis besonders wichtig: § 21 StVG setzt ein Kraftfahrzeug voraus. Wer etwa nur mit einem Fahrrad unterwegs ist, befindet sich regelmäßig nicht im Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Entscheidend ist außerdem der Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum.
Praxis-Hinweis
Auch wer „irgendeinen Führerschein“ besitzt, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite. Es kommt immer darauf an, ob die konkrete Fahrzeugklasse abgedeckt ist.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein?
Im Verkehrsrecht ist diese Unterscheidung zentral. Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Erlaubnis, ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine bestimmte Fahrzeugklasse zu führen. Der Führerschein ist nur das Dokument, mit dem diese Fahrerlaubnis nachgewiesen wird.
Das bedeutet: Wer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, den Führerschein aber nur zuhause vergessen hat, begeht in der Regel nicht automatisch eine Straftat nach § 21 StVG. Dann geht es regelmäßig um einen Verstoß gegen die Mitführpflicht.
Genau diese Unterscheidung wird in der Praxis oft übersehen. Für Betroffene ist sie aber entscheidend, weil zwischen einer Straftat und einer eher geringfügigen Ordnungswidrigkeit ein erheblicher Unterschied besteht.
Kurzformel
- Fahrerlaubnis: die eigentliche rechtliche Berechtigung zum Fahren
- Führerschein: der Nachweis dieser Berechtigung
- Nur vergessen: meist kein § 21 StVG
- Nicht vorhanden oder nicht ausreichend: § 21 StVG kann einschlägig sein
Tabelle: Typische Fälle bei § 21 StVG und wichtige Abgrenzungen
| Situation | § 21 StVG relevant? | Wichtiger Hinweis |
|---|---|---|
| Jemand hat nie eine Fahrerlaubnis erworben und fährt Auto | ja | klassischer Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis |
| Jemand besitzt Klasse B, fährt aber ein Fahrzeug, für das eine andere Klasse nötig ist | ja, häufig | entscheidend ist die erforderliche Klasse für das konkrete Fahrzeug |
| Jemand besitzt eine gültige Fahrerlaubnis, hat den Führerschein aber nicht dabei | nein, regelmäßig nicht | meist nur Verstoß gegen die Mitführpflicht |
| Jemand fährt trotz laufendem Fahrverbot | ja | § 21 StVG erfasst auch diesen Fall |
| Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und trotzdem wird gefahren | ja | besonders risikoreicher Regelfall |
| Halter überlässt das Auto wissentlich einer Person ohne Fahrerlaubnis | ja | auch Anordnen oder Zulassen kann strafbar sein |
| Begleitetes Fahren ab 17 ohne Begleitperson | regelmäßig nein | eigener Verstoß mit gesonderter Rechtsfolge, nicht automatisch § 21 StVG |
Welche Strafe droht nach § 21 StVG?
Die wichtigste Botschaft lautet: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat. Anders als bei einem typischen Bußgeldverstoß entscheidet hier am Ende nicht einfach nur ein Bußgeldkatalog, sondern es kann ein Strafverfahren drohen.
Bei vorsätzlichen Fällen sind nach § 21 StVG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe möglich. Bei fahrlässigen Fällen ist der Strafrahmen geringer. Wie hoch die Strafe im konkreten Einzelfall ausfällt, hängt unter anderem davon ab, ob es sich um einen Erstfall handelt, ob Vorbelastungen bestehen, ob zusätzlich ein Unfall passiert ist und wie deutlich der Verstoß wiegt.
Gerade im Alltag werden oft Fälle unterschätzt, in denen jemand „nur kurz“ trotz Fahrverbot fährt oder ein Fahrzeug nutzt, für das die eigene Fahrerlaubnis nicht ausreicht. Auch solche Konstellationen können strafrechtlich relevant sein.
Besonders wichtig
Bei § 21 StVG geht es nicht um eine übliche Geldbuße wie bei vielen Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern um eine strafrechtliche Bewertung mit möglichen Einträgen, Punkten und weiteren fahrerlaubnisrechtlichen Folgen.
Tabelle: Vorsatz, Fahrlässigkeit und Halterhaftung im Überblick
| Konstellation | Rechtliche Einordnung | Typische Folge |
|---|---|---|
| Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis | Straftat | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, dazu Punkte und mögliche Sperrfolgen |
| Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis | milder sanktionierte Straftat | geringerer Strafrahmen, aber weiterhin strafrechtlich relevant |
| Halter ordnet das Fahren an oder lässt es bewusst zu | eigener Tatbestand nach § 21 StVG | auch gegen den Halter kann ermittelt werden |
| Nur Führerschein vergessen | regelmäßig keine Straftat nach § 21 StVG | meist nur geringfügige Ordnungswidrigkeit |
Gilt § 21 StVG auch bei Fahrverbot, Entziehung oder Beschlagnahme?
Ja. Das ist einer der wichtigsten Punkte in der Praxis. Viele Betroffene denken beim Stichwort Fahren ohne Fahrerlaubnis nur an Personen, die nie eine Fahrerlaubnis erworben haben. Tatsächlich erfasst § 21 StVG aber ausdrücklich auch Fälle, in denen jemand trotz Fahrverbot oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins fährt.
Ebenso besonders problematisch ist das Fahren nach Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer nach einer rechtskräftigen Entziehung weiterfährt, bewegt sich regelmäßig in einem besonders sensiblen Bereich, weil zusätzlich zur Strafe häufig weitere Konsequenzen für die spätere Neuerteilung der Fahrerlaubnis drohen.
Wichtig
Ein Fahrverbot ist nicht dasselbe wie eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Für § 21 StVG können aber beide Konstellationen relevant werden, wenn trotzdem gefahren wird.
Was gilt bei der falschen Fahrerlaubnisklasse?
Ein häufiger Praxisfall ist die falsche Fahrerlaubnisklasse. Wer zwar irgendeine Fahrerlaubnis besitzt, aber nicht die für das konkrete Fahrzeug erforderliche Klasse, kann sich ebenfalls nach § 21 StVG strafbar machen. Das betrifft zum Beispiel Fälle, in denen jemand mit Klasse B ein Fahrzeug führt, für das eine andere Klasse erforderlich wäre.
Gerade bei Anhängerkombinationen, Motorrädern, Transportern oder besonderen gewerblichen Fahrzeugen wird die richtige Einordnung oft unterschätzt. Für die rechtliche Bewertung ist dann entscheidend, ob die vorhandene Fahrerlaubnis das geführte Fahrzeug tatsächlich abdeckt oder ob die erforderliche Berechtigung fehlt.
Praxis-Beispiel
Wer einen Pkw-Führerschein besitzt, ist nicht automatisch berechtigt, jede Motorrad-, Anhänger- oder Transporter-Konstellation zu fahren. Fehlt die passende Klasse, kann das schnell zu einem Vorwurf nach § 21 StVG führen.
Wie ist die Lage bei ausländischer Fahrerlaubnis?
Auch die ausländische Fahrerlaubnis sorgt in der Praxis oft für Unsicherheit. Nicht jede im Ausland erworbene Fahrerlaubnis ist im Inland uneingeschränkt nutzbar. Es kommt darauf an, aus welchem Staat die Fahrerlaubnis stammt und ob der Betroffene bereits einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet hat.
Bei EU- und EWR-Fahrerlaubnissen gelten andere Regeln als bei Drittstaaten-Fahrerlaubnissen. Zusätzlich gibt es Ausschlusstatbestände, etwa wenn eine Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder versagt wurde oder wenn die Wohnsitzvoraussetzungen problematisch sind.
Gerade in diesem Bereich können formale Details entscheidend sein. Deshalb sollte bei einem Vorwurf nach § 21 StVG mit Auslandsbezug immer genau geprüft werden, ob tatsächlich keine Fahrberechtigung für Deutschland bestand.
Wichtig
Eine ausländische Fahrerlaubnis schützt nicht automatisch vor einem Vorwurf nach § 21 StVG. Maßgeblich ist, ob sie im konkreten Fall im Inland wirksam war.
Tabelle: EU-Führerschein, Drittstaat und Wohnsitz in Deutschland
| Konstellation | Darf im Inland gefahren werden? | Wichtiger Hinweis |
|---|---|---|
| EU- oder EWR-Fahrerlaubnis | häufig ja | aber nur, wenn keine Ausschlusstatbestände greifen |
| Drittstaaten-Fahrerlaubnis ohne ordentlichen Wohnsitz in Deutschland | regelmäßig ja, im Umfang der Berechtigung | Einzelfallprüfung bleibt nötig |
| Drittstaaten-Fahrerlaubnis nach Begründung des Wohnsitzes in Deutschland | nur begrenzte Zeit | regelmäßig noch sechs Monate, danach oft Umschreibung oder Neuerteilung nötig |
| Ausländische Fahrerlaubnis trotz vorheriger Entziehung oder Sperre in Deutschland | häufig nein | hier ist die rechtliche Prüfung besonders wichtig |
Wie viele Punkte in Flensburg drohen?
Wer nach § 21 StVG verurteilt wird, muss häufig auch mit einem Eintrag im Fahreignungsregister rechnen. Dabei ist wichtig: Es drohen nicht automatisch immer dieselben Punkte. Maßgeblich ist, ob im Einzelfall zusätzlich eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde.
| Entscheidung | Punkte | Hinweis |
|---|---|---|
| § 21 StVG ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre | 2 Punkte | Straftat ohne zusätzliche Sperrentscheidung |
| § 21 StVG mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre | 3 Punkte | schwerere Folge mit deutlich größerem fahrerlaubnisrechtlichem Gewicht |
Neben den Punkten kann im Strafverfahren außerdem eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine erhebliche Rolle spielen. Damit wird der Weg zurück zur Fahrerlaubnis oft deutlich länger und aufwendiger.
Wann liegt nur ein Verstoß wegen nicht mitgeführtem Führerschein vor?
Der häufigste Abgrenzungsfehler lautet: „Ich hatte meinen Führerschein nicht dabei, also ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis.“ Das stimmt so nicht. Wer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, aber den Führerschein nur nicht mitführt, verwirklicht regelmäßig nicht den Straftatbestand des § 21 StVG.
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Stattdessen geht es dann meist um einen gesonderten Verstoß gegen die Pflicht, den Führerschein beim Führen eines Kraftfahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Diese Unterscheidung ist in der Praxis enorm wichtig, weil sie darüber entscheidet, ob ein Betroffener ein Strafverfahren oder nur eine vergleichsweise geringfügige Ahndung zu erwarten hat.
Schnellvergleich
- Fahrerlaubnis vorhanden, Führerschein zuhause: regelmäßig kein § 21 StVG
- Fahrerlaubnis nicht vorhanden oder nicht ausreichend: § 21 StVG möglich
- Begleitetes Fahren ab 17 ohne Begleitperson: eigener Verstoß, nicht automatisch § 21 StVG
| Fall | Typische Rechtsfolge | Praxisbewertung |
|---|---|---|
| Führerschein nicht mitgeführt | geringfügige Ordnungswidrigkeit | deutlich milder als § 21 StVG |
| Führerschein auf Verlangen nicht ausgehändigt | geringfügige Ordnungswidrigkeit | ebenfalls kein klassischer § 21-Fall |
| Begleitetes Fahren ab 17 ohne Begleitung | gesonderte Ahndung | sollte nicht mit § 21 StVG verwechselt werden |
Welche Fahrzeuge darf man ohne Fahrerlaubnis führen?
Nicht für jedes Fahrzeug wird eine klassische Fahrerlaubnis benötigt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung nennt bestimmte Ausnahmen. Dazu gehören insbesondere einige Mofas, bestimmte motorisierte Krankenfahrstühle sowie einige besonders langsame land- oder forstwirtschaftliche oder vergleichbare Arbeitsfahrzeuge.
Das bedeutet aber nicht, dass man dort völlig ohne jede Regel fahren darf. Teilweise ist statt einer Fahrerlaubnis eine Prüfbescheinigung erforderlich. Auch genau dieser Unterschied ist in der Praxis wichtig, weil ein Vorwurf nach § 21 StVG sonst schnell falsch oder vorschnell eingeordnet wird.
| Fahrzeugart | Fahrerlaubnis nötig? | Hinweis |
|---|---|---|
| Mofa | regelmäßig nein | oft ist aber eine Prüfbescheinigung erforderlich |
| Bestimmter motorisierter Krankenfahrstuhl | regelmäßig nein | genaue technische Voraussetzungen sind entscheidend |
| Bestimmte sehr langsame Arbeits- oder Flurförderfahrzeuge | teilweise nein | nur innerhalb der gesetzlichen Ausnahmen |
| Pkw, Motorrad, Transporter, Lkw | ja | hier kommt es auf die richtige Fahrerlaubnisklasse an |
Praxis-Hinweis
Ob ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt werden darf, hängt nicht vom Gefühl, sondern von den konkreten gesetzlichen Ausnahmen und oft auch von den technischen Daten des Fahrzeugs ab.
Wann kann sich eine Prüfung des Vorwurfs lohnen?
Eine rechtliche Prüfung kann sich immer dann lohnen, wenn nicht eindeutig feststeht, dass tatsächlich keine wirksame Fahrberechtigung vorhanden war. Gerade bei § 21 StVG entstehen Fehler häufig bei der Einordnung der Fahrerlaubnisklasse, bei Auslandsfällen oder bei der Abgrenzung zwischen fehlender Fahrerlaubnis und bloß nicht mitgeführtem Führerschein.
- Es ist unklar, ob die richtige Fahrerlaubnisklasse vielleicht doch vorlag.
- Die Person hatte eine ausländische Fahrerlaubnis.
- Es ist streitig, ob wirklich öffentlicher Verkehrsraum vorlag.
- Es steht im Raum, dass nur der Führerschein nicht mitgeführt wurde.
- Ein Halter soll das Fahren zugelassen haben, obwohl seine Kenntnis fraglich ist.
- Zusätzlich drohen Punkte, Sperrfrist oder Entziehung.
Gerade weil § 21 StVG strafrechtlich eingeordnet wird, ist die genaue Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände besonders wichtig.
Checkliste nach dem Vorwurf: Fahren ohne Fahrerlaubnis
So gehen Sie sinnvoll vor
- Prüfen Sie zuerst, ob Ihnen wirklich die erforderliche Fahrerlaubnis fehlte oder ob nur der Führerschein nicht mitgeführt wurde.
- Kontrollieren Sie, ob Sie für das Fahrzeug vielleicht doch die passende Fahrerlaubnisklasse hatten.
- Bei Auslandsbezug: prüfen Sie, ob die ausländische Fahrerlaubnis im Inland gültig war.
- Achten Sie darauf, ob ein Fahrverbot, eine Entziehung oder eine Sperre bereits wirksam war.
- Wenn Sie Halter des Fahrzeugs sind, prüfen Sie genau, was Sie wussten oder wissen mussten.
- Notieren Sie Fristen und reagieren Sie auf Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht leichtfertig.
- Bei drohender Vorstrafe, Punkten oder Sperrfrist sollte der Vorwurf sorgfältig geprüft werden.
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Fazit: § 21 StVG ist deutlich ernster als viele denken
§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis ist im Verkehrsrecht ein besonders relevanter Straftatbestand. Betroffen sind nicht nur Personen ohne jemals erteilte Fahrerlaubnis, sondern auch Fahrer mit falscher Klasse, trotz Fahrverbot, nach Entziehung oder in bestimmten Auslandsfällen. Auch Halter können sich strafbar machen.
Für die Praxis ist vor allem die saubere Unterscheidung zwischen fehlender Fahrerlaubnis und bloß nicht mitgeführtem Führerschein entscheidend. Genau hier entstehen immer wieder Fehlvorstellungen. Wer mit einem Vorwurf nach § 21 StVG konfrontiert ist, sollte die konkrete Rechtslage deshalb sorgfältig prüfen lassen.
Häufig gestellte Fragen zu § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis:
Ja. § 21 StVG ist grundsätzlich ein Straftatbestand und nicht bloß ein gewöhnlicher Bußgeldverstoß. Deshalb können Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Punkte und weitere fahrerlaubnisrechtliche Folgen drohen.
Die Fahrerlaubnis ist die rechtliche Berechtigung zum Fahren. Der Führerschein ist nur das Dokument zum Nachweis. Wer den Führerschein nur vergessen hat, begeht deshalb nicht automatisch eine Straftat nach § 21 StVG.
Ja, häufig schon. Wer zwar irgendeine Fahrerlaubnis besitzt, aber nicht die für das konkret geführte Fahrzeug erforderliche Klasse, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.
Dann liegt regelmäßig kein § 21 StVG vor, wenn eine gültige Fahrerlaubnis besteht. Meist geht es dann nur um einen Verstoß gegen die Pflicht, den Führerschein mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.
Ja. Auch der Halter kann sich nach § 21 StVG strafbar machen, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis das Fahrzeug führt.
Je nach gerichtlicher Entscheidung kommen 2 oder 3 Punkte in Betracht. 3 Punkte drohen insbesondere dann, wenn zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet wird.
Das kommt auf den Einzelfall an. EU- und EWR-Fahrerlaubnisse werden anders behandelt als Drittstaaten-Fahrerlaubnisse. Außerdem spielen Wohnsitz, Fristen und mögliche Ausschlusstatbestände eine wichtige Rolle.
Quellen:
§ 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 2 StVG – Fahrerlaubnis und Führerschein, § 4 FeV – Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen, § 5 FeV – Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas, § 28 FeV – Anerkennung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen, § 29 FeV – Ausländische Fahrerlaubnisse, Anlage 13 FeV – Punktebewertung im Fahreignungsregister, § 69a StGB – Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, BKatV Anlage – Mitführen/Aushändigen des Führerscheins, Begleitetes Fahren ab 17*Laut VUT: Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG