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§ 24a StVG Alkohol am Steuer: Promillegrenze, Bußgelder und Folgen im Verkehrsrecht

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Geprüft von Saad Bouziane Spezialisierter Autor für Verkehrsrecht Stand: 18.03.2026

§ 24a StVG gehört zu den wichtigsten Vorschriften im Verkehrsrecht, wenn es um Alkohol am Steuer geht. Viele Autofahrer kennen vor allem die 0,5-Promille-Grenze. In der Praxis ist die Vorschrift aber deutlich präziser: Sie knüpft nicht nur an den Blutalkoholwert an, sondern auch an die Atemalkoholkonzentration. Schon ab 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol liegt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit vor, auch wenn noch keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 24a StVG greift ab 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol:
    Dann liegt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit vor, auch wenn der Fahrer noch keine Ausfallerscheinungen zeigt.
  • Beim ersten Verstoß drohen 500 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot:
    Beim zweiten und dritten Verstoß steigen Bußgeld und Fahrverbot deutlich an.
  • Nicht jede Alkoholfahrt bleibt im Bußgeldrecht:
    Ab etwa 0,3 Promille mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfall kann bereits eine Straftat im Raum stehen. Ab 1,1 Promille liegt bei Kraftfahrzeugen regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit vor.

Gerade deshalb ist § 24a StVG in der Praxis so bedeutsam. Er regelt die klassische Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit und grenzt sie vom Verkehrsstrafrecht ab. Denn nicht jede Alkoholfahrt endet nur mit Bußgeld, Punkten und Fahrverbot. Wer schon ab etwa 0,3 Promille alkoholbedingt auffällig fährt oder einen Unfall verursacht, kann sich bereits strafbar machen. Ab 1,1 Promille geht es regelmäßig nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat.

Der folgende Ratgeber erklärt verständlich, was § 24a StVG genau regelt, welche Grenzwerte gelten, welche Unterschiede es zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat gibt und welche Sanktionen beim ersten, zweiten oder dritten Verstoß drohen. Tabellen, Übersichten und Checklisten sorgen für einen schnellen Überblick und bieten zusätzlichen Mehrwert.

Was regelt § 24a StVG überhaupt?

§ 24a StVG regelt die sogenannte 0,5-Promille-Grenze im Straßenverkehr. Vereinfacht gesagt handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat.

Das Entscheidende ist: Für § 24a StVG kommt es gerade nicht darauf an, dass bereits Schlangenlinien, Rotlichtverstöße oder ein Unfall vorliegen. Die Alkoholisierung über dem gesetzlichen Grenzwert reicht grundsätzlich aus. Genau darin liegt der Unterschied zu vielen strafrechtlichen Konstellationen.

Merksatz

§ 24a StVG bestraft nicht erst die auffällige Trunkenheitsfahrt. Schon das Führen eines Kraftfahrzeugs ab dem gesetzlichen Grenzwert kann eine Ordnungswidrigkeit sein.

Ab wann liegt nach § 24a StVG ein Verstoß vor?

Ein Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG liegt vor, wenn einer der gesetzlichen Grenzwerte erreicht oder überschritten wird. Die Vorschrift nennt drei Varianten: 0,25 mg/l Atemalkohol, 0,5 Promille Blutalkohol oder eine Alkoholmenge im Körper, die zu einem solchen Wert führt.

Für Betroffene ist wichtig: Es geht hier nicht nur um den bekannten Promillewert aus der Blutprobe. Auch ein Atemalkoholwert kann die Ordnungswidrigkeit begründen. In der Praxis tauchen deshalb in Akten oft zwei unterschiedliche Messgrößen auf, die rechtlich aber auf denselben Tatbestand hinauslaufen können.

Praxis-Hinweis

Viele sagen nur: „Ich hatte doch unter 0,5 Promille.“ Entscheidend ist aber immer, welcher Messwert tatsächlich festgestellt wurde und welche Messmethode in der Sache zugrunde liegt.

Was ist der Unterschied zwischen 0,25 mg/l und 0,5 Promille?

Die beiden Werte beschreiben unterschiedliche Messmethoden. 0,25 mg/l bezieht sich auf die Alkoholkonzentration in der Atemluft. 0,5 Promille bezieht sich auf die Alkoholkonzentration im Blut. Rechtlich stehen beide Werte in § 24a StVG nebeneinander und können jeweils den Verstoß begründen.

Das ist in der Praxis wichtig, weil Betroffene häufig nur mit dem Promillewert argumentieren. Akten und Polizeiberichte arbeiten aber oft zunächst mit Atemalkoholwerten. Später kann zusätzlich eine Blutprobe relevant werden. Im Ergebnis zählt nicht die umgangssprachliche Vorstellung vom „einen Promillewert“, sondern die gesetzlich anerkannte Messgröße.

Messgröße Grenzwert Bedeutung
Atemalkohol 0,25 mg/l ausreichend für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG
Blutalkohol 0,5 Promille klassische 0,5-Promille-Grenze

Warum ist nicht jede Alkoholfahrt automatisch nur eine Ordnungswidrigkeit?

§ 24a StVG erfasst nur einen Teil aller Alkoholfahrten. Die Vorschrift ist das klassische Bußgeldrecht. Daneben gibt es aber Fälle, in denen eine Alkoholfahrt ins Strafrecht kippt. Das kann schon ab etwa 0,3 Promille relevant werden, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen oder ein Unfall passiert. Dann steht häufig § 316 StGB oder in schwereren Konstellationen § 315c StGB im Raum.

Ab 1,1 Promille gilt bei Kraftfahrzeugen regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit. Spätestens dann geht es typischerweise nicht mehr nur um ein Bußgeld nach § 24a StVG, sondern um eine Straftat mit deutlich schärferen Folgen. Dazu gehören Geld- oder Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und oft eine spätere MPU.

Wichtig

§ 24a StVG ist nicht die „Obergrenze“ bei Alkohol am Steuer. Je nach Promillewert, Fahrverhalten und Gefährdung kann aus der Ordnungswidrigkeit schnell ein Strafverfahren werden.

Tabelle: Promillewerte und rechtliche Folgen im Überblick

Wert / Situation Rechtliche Einordnung Typische Folge
unter 0,5 Promille ohne Auffälligkeiten nicht automatisch § 24a StVG kann aber in Sonderfällen trotzdem relevant werden, etwa bei Fahranfängern
ab 0,3 Promille mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfall mögliche Straftat § 316 StGB oder § 315c StGB kann einschlägig sein
0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG Bußgeld, 2 Punkte, Fahrverbot
ab 1,1 Promille bei Kraftfahrzeugen regelmäßig Straftat wegen absoluter Fahruntüchtigkeit Geld- oder Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis
ab 1,6 Promille schwerwiegender Alkoholverstoß MPU in der Regel zwingend

Welche Sanktionen drohen beim ersten, zweiten und dritten Verstoß?

Für die klassische Alkoholfahrt nach § 24a StVG sieht der Bußgeldkatalog feste Regelsätze vor. Beim ersten Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Beim zweiten Verstoß steigt das Bußgeld auf 1.000 Euro, das Fahrverbot beträgt in der Regel 3 Monate. Beim dritten Verstoß sind es regelmäßig 1.500 Euro und ebenfalls 3 Monate Fahrverbot.

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Besonders wichtig ist dabei: Für die Wiederholungstäter-Regel zählen nicht nur frühere Entscheidungen nach § 24a StVG, sondern auch einschlägige Entscheidungen nach § 316 StGB oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, wenn diese im Fahreignungsregister eingetragen sind.

Praxis-Hinweis

Viele unterschätzen die zweite oder dritte Alkohorfahrt massiv. Entscheidend ist nicht nur der aktuelle Promillewert, sondern auch, welche Voreintragungen bereits im Fahreignungsregister stehen.

Tabelle: Bußgelder und Fahrverbote nach § 24a StVG

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
erstmalig mit 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille und mehr ein Kraftfahrzeug geführt 500 Euro 2 1 Monat
bei bereits einer einschlägigen Eintragung im Fahreignungsregister 1.000 Euro 2 3 Monate
bei bereits mehreren einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister 1.500 Euro 2 3 Monate

Wann drohen Punkte in Flensburg?

Ein Verstoß nach § 24a StVG wird im Fahreignungs-Bewertungssystem als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit behandelt. Deshalb werden dafür regelmäßig 2 Punkte in Flensburg eingetragen.

Das ist für Betroffene besonders relevant, wenn bereits weitere Eintragungen vorhanden sind. Denn viele sehen bei Alkohol am Steuer zunächst nur auf das Bußgeld oder das Fahrverbot. Tatsächlich können aber gerade die Punkte im Zusammenspiel mit anderen Verkehrsverstößen erhebliche Folgewirkungen haben.

Wichtig

Der Alkoholverstoß nach § 24a StVG ist kein bloßes „Bagatelldelikt“. Er wird im Fahreignungsregister mit 2 Punkten bewertet.

Was gilt für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren?

Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt zusätzlich § 24c StVG. Dort gilt praktisch ein Alkoholverbot. Wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt unter Alkoholeinfluss antritt, begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit.

Der Verstoß nach § 24c StVG kostet regelmäßig 250 Euro und bringt 1 Punkt in Flensburg. Dazu kommen probezeitrechtliche Folgen. Weil Verstöße nach § 24a und § 24c im Probezeitrecht als schwerwiegende Zuwiderhandlungen eingeordnet werden, drohen regelmäßig die Anordnung eines Aufbauseminars und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.

Typischer Fehler

Viele junge Fahrer meinen, unter 0,5 Promille sei alles unproblematisch. Das stimmt in der Probezeit und unter 21 Jahren gerade nicht.

Tabelle: Sonderfolgen in der Probezeit

Situation Regelmäßige Folge Wichtiger Hinweis
Verstoß gegen § 24c StVG 250 Euro und 1 Punkt gilt schon bei Alkohol in der Probezeit oder unter 21 Jahren
Verstoß gegen § 24a StVG in der Probezeit 500 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot zusätzlich Probezeitmaßnahmen
schwerwiegende Zuwiderhandlung in der Probezeit Aufbauseminar bei Alkoholverstößen häufig besonderes Aufbauseminar
nach Anordnung eines Aufbauseminars Probezeit verlängert sich um 2 Jahre zusätzlich zu Bußgeld, Punkten und Fahrverbot

Gilt § 24a StVG auch für Fahrradfahrer?

Nein, § 24a StVG ist ausdrücklich auf das Führen eines Kraftfahrzeugs zugeschnitten. Das ist in der Praxis wichtig, weil viele den Eindruck haben, jede Alkoholfahrt werde automatisch über die 0,5-Promille-Grenze geahndet. Das stimmt so nicht.

Für Fahrradfahrer kommt § 24a StVG deshalb nicht in derselben Weise zur Anwendung. Das bedeutet aber keineswegs, dass Alkohol auf dem Fahrrad folgenlos bleibt. Wer alkoholbedingt fahruntüchtig ist, kann auch mit dem Fahrrad strafrechtliche Probleme bekommen. Dann geht es allerdings nicht um § 24a StVG, sondern vor allem um § 316 StGB.

Wichtig

§ 24a StVG ist auf Kraftfahrzeuge zugeschnitten. Wer mit Alkohol auf dem Fahrrad auffällt, ist deshalb nicht automatisch „sicher“, sondern bewegt sich eher im Bereich des Verkehrsstrafrechts.

Wann drohen MPU, Fahrerlaubnisentzug oder Strafverfahren?

Die klassische Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG führt regelmäßig zu Bußgeld, Punkten und Fahrverbot. Darüber hinaus können aber noch weitere Folgen hinzukommen. Besonders wichtig ist die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Sie wird in der Regel ab 1,6 Promille relevant.

Noch gravierender ist der Entzug der Fahrerlaubnis. Der droht typischerweise nicht schon bei jeder Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, wohl aber bei einer Straftat nach § 316 StGB oder § 315c StGB. Dann geht es nicht nur um ein zeitweiliges Fahrverbot, sondern um die vollständige Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist und oft erheblichen Problemen bei der späteren Wiedererteilung.

Besonders riskant

  • Alkoholfahrt ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen
  • Alkoholfahrt mit Unfall oder konkreter Gefährdung anderer
  • Alkoholfahrt ab 1,1 Promille mit Kraftfahrzeug
  • sehr hohe Werte ab 1,6 Promille mit späterer MPU-Problematik
  • Alkoholverstoß in der Probezeit mit zusätzlichen Fahrerlaubnismaßnahmen

Wann kann sich eine Prüfung des Bescheids lohnen?

Nicht jeder Vorwurf nach § 24a StVG ist automatisch unangreifbar. Gerade wenn Fahrverbot, Punkte oder eine problematische Voreintragung im Raum stehen, kann eine genaue Prüfung sinnvoll sein. Typische Ansatzpunkte sind:

  • Ist die Messung nachvollziehbar dokumentiert?
  • Wurde der richtige Messwert zugrunde gelegt?
  • Liegt wirklich ein Kraftfahrzeug im Sinne der Vorschrift vor?
  • Sind Voreintragungen für die verschärfte Sanktion überhaupt noch verwertbar?
  • Geht es tatsächlich nur um § 24a StVG oder steht zusätzlich ein Strafvorwurf im Raum?

Gerade bei wiederholten Alkoholverstößen, bei unklarer Aktenlage oder bei Grenzfällen in Richtung Verkehrsstrafrecht ist eine Prüfung oft deutlich wichtiger als bei kleineren Standardordnungswidrigkeiten.

Checkliste nach einem Alkoholverstoß

So gehen Sie sinnvoll vor

  • Prüfen Sie, welcher Wert Ihnen genau vorgeworfen wird: Atemalkohol oder Blutalkohol.
  • Kontrollieren Sie, ob es um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG oder schon um einen Strafvorwurf geht.
  • Achten Sie auf vorhandene Voreintragungen im Fahreignungsregister.
  • Prüfen Sie, ob zusätzlich Probezeitmaßnahmen, MPU-Fragen oder Fahrerlaubnisprobleme drohen.
  • Lesen Sie genau, ob ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum steht.
  • Bei hohem Promillewert, Punkten, Wiederholungstat oder drohendem Strafverfahren frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
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Fazit: § 24a StVG ist nur ein Teil des Themas „Alkohol am Steuer“

§ 24a StVG regelt die klassische Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit. Wer ein Kraftfahrzeug mit 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol und mehr führt, riskiert bereits beim ersten Verstoß ein empfindliches Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.

Der eigentliche praktische Mehrwert liegt aber im Verständnis der Abgrenzung: Nicht jede Alkoholfahrt bleibt im Bußgeldrecht. Schon ab niedrigeren Werten kann bei Ausfallerscheinungen oder einem Unfall eine Straftat im Raum stehen. Ab 1,1 Promille geht es bei Kraftfahrzeugen regelmäßig in den Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Wer diese Unterschiede kennt, kann Bescheide und Risiken deutlich besser einordnen.

Häufig gestellte Fragen zu § 24a StVG Alkohol am Steuer:


Quellen:

§ 24a StVG – 0,5-Promille-Grenze, BKatV Anlage – Bußgeldkatalog, § 25 StVG – Fahrverbot, Anlage 13 FeV – Punktebewertung, § 24c StVG – Alkoholverbot für Fahranfänger, § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe, Anlage 12 FeV – schwere Verstöße in der Probezeit, § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr, § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs, ADAC – Alkohol am Steuer, BASt – Wann eine MPU in der Regel angeordnet wird, DVR – Alkohol im Straßenverkehr

*Laut VUT: Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG