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§ 24c StVG Alkohol für Fahranfänger: Welche Strafen drohen?

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Geprüft von Saad Bouziane Spezialisierter Autor für Verkehrsrecht Stand: 18.03.2026

§ 24c StVG gehört zu den wichtigsten Vorschriften im Verkehrsrecht für junge Fahrer und Führerscheinneulinge. Viele kennen die Regel nur als „0,0 Promille für Fahranfänger“. Tatsächlich regelt die Norm aber genauer, für wen das Alkoholverbot gilt, welche Folgen ein Verstoß hat und wie sich § 24c StVG von § 24a StVG abgrenzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 24c StVG bedeutet 0,0 Promille für Fahranfänger:
    Wer unter 21 Jahre alt ist oder sich noch in der Probezeit befindet, darf kein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen.
  • Schon der einfache Verstoß ist teuer:
    Regelmäßig drohen 250 Euro Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg, ein A-Verstoß, die Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar.
  • Ab 0,5 Promille wird es noch deutlich ernster:
    Dann greift zusätzlich § 24a StVG. Die Sanktionen steigen auf mindestens 500 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Besonders wichtig ist dabei: Das Alkoholverbot gilt nicht nur für Personen unter 21 Jahren, sondern auch für Fahrer, die sich noch in der Probezeit befinden. Wer gegen § 24c StVG verstößt, riskiert deshalb nicht nur ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg, sondern häufig auch probezeitrechtliche Maßnahmen wie die Verlängerung der Probezeit und die Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Der folgende Ratgeber erklärt verständlich, was § 24c StVG genau verlangt, für wen die Vorschrift gilt, welche Unterschiede zur allgemeinen 0,5-Promille-Grenze bestehen und welche Bußgelder, Punkte, Seminare und weiteren Folgen drohen. Tabellen, Übersichten und Praxisbeispiele sorgen für einen schnellen Überblick und zusätzlichen Mehrwert.

Was regelt § 24c StVG überhaupt?

§ 24c StVG regelt das Alkoholverbot für Fahranfänger. Die Vorschrift soll besonders unerfahrene Fahrer schützen und das Risiko alkoholbedingter Unfälle senken. Im Kern bedeutet das: Bestimmte junge oder noch in der Probezeit befindliche Fahrer dürfen kein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen.

Wichtig ist dabei, dass § 24c StVG ein besonderer Sondertatbestand für Fahranfänger ist. Die Vorschrift ergänzt also die allgemeinen Alkoholregeln im Straßenverkehr und verschärft sie für eine klar umrissene Personengruppe. Genau deshalb spielt § 24c StVG in der Praxis eine große Rolle bei Polizeikontrollen, Bußgeldverfahren und Probezeitmaßnahmen.

Merksatz

§ 24c StVG ist die gesetzliche Grundlage für das absolute Alkoholverbot bei Fahranfängern und Fahranfängerinnen.

Für wen gilt das Alkoholverbot nach § 24c StVG?

Das Alkoholverbot gilt für zwei Gruppen: für Personen unter 21 Jahren und für Fahrer in der Probezeit. Das ist besonders wichtig, weil viele § 24c StVG nur mit dem Alter verbinden. Tatsächlich kann die Vorschrift auch dann noch gelten, wenn jemand bereits älter als 21 Jahre ist, sich aber noch in der Führerschein-Probezeit befindet.

Umgekehrt endet die Anwendbarkeit nicht automatisch erst mit dem 21. Geburtstag, wenn die Probezeit ohnehin noch läuft. Wer also schon früh den Führerschein gemacht hat, muss beide Voraussetzungen im Blick behalten: Alter und Probezeitstatus.

Wichtig

§ 24c StVG gilt entweder wegen des Alters unter 21 Jahren oder wegen der laufenden Probezeit. Beides muss nicht gleichzeitig vorliegen.

Was bedeutet 0,0 Promille für Fahranfänger in der Praxis?

In der Praxis bedeutet § 24c StVG: Für die betroffene Personengruppe gilt eine Null-Promille-Regel. Wer als Fahranfänger oder unter 21 Jahre mit Alkohol am Steuer erwischt wird, riskiert bereits ohne Erreichen der allgemeinen 0,5-Promille-Grenze ein Bußgeldverfahren.

Das macht die Vorschrift im Alltag besonders streng. Während erfahrene Kraftfahrer unterhalb der allgemeinen Grenze nicht automatisch ordnungswidrig handeln, sind Fahranfänger schon bei einem einfachen Verstoß gegen das Alkoholverbot im Bereich des § 24c StVG. Genau deshalb ist die Regel im Verkehrsrecht so praxisrelevant.

Praxis-Hinweis

Für Fahranfänger gilt nicht „ein bisschen Alkohol ist noch erlaubt“. § 24c StVG verlangt im Ergebnis: Wer fahren will, bleibt nüchtern.

Tabelle: Für wen § 24c StVG gilt und für wen nicht

Person / Situation Gilt § 24c StVG? Wichtiger Hinweis
18-jähriger Fahrer mit frischem Führerschein ja unter 21 und in Probezeit
20-jähriger Fahrer ohne Probezeitende ja unter 21 genügt bereits
22-jähriger Fahrer noch in Probezeit ja Probezeit reicht aus
25-jähriger Fahrer, Probezeit beendet nein es gelten dann die allgemeinen Alkoholregeln

Was ist der Unterschied zwischen § 24c StVG und § 24a StVG?

Der Unterschied ist im Verkehrsrecht zentral. § 24c StVG betrifft das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger. § 24a StVG betrifft dagegen die allgemeine Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit 0,5 Promille oder mehr bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol oder mehr.

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In der Praxis kann beides zusammenkommen. Ein Fahranfänger mit 0,2 oder 0,3 Promille kann bereits gegen § 24c StVG verstoßen. Ab 0,5 Promille kommt zusätzlich § 24a StVG ins Spiel – mit deutlich härteren Sanktionen. Genau deshalb reicht es für Fahranfänger nicht, nur die 0,5-Promille-Grenze zu kennen.

Kurzvergleich

  • § 24c StVG: 0,0 Promille für unter 21-Jährige und Fahrer in der Probezeit
  • § 24a StVG: allgemeine 0,5-Promille-Grenze bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol
  • ab 0,5 Promille in der Probezeit: nicht nur § 24c, sondern zusätzlich § 24a relevant

Welche Folgen hat ein erster Verstoß gegen § 24c StVG?

Schon der einfache Erstverstoß gegen § 24c StVG hat spürbare Folgen. Regelmäßig drohen 250 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg. Zugleich handelt es sich um einen A-Verstoß in der Probezeit. Das ist für junge Fahrer besonders wichtig, weil damit nicht nur das Bußgeldverfahren, sondern zusätzlich die Fahrerlaubnisbehörde aktiv wird.

In der Praxis führt der erste A-Verstoß regelmäßig dazu, dass die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert wird und ein Aufbauseminar angeordnet wird. Viele unterschätzen genau diesen Punkt: Die eigentliche Geldbuße ist oft nur ein Teil des Problems. Mindestens ebenso belastend können Seminar, verlängerte Probezeit und weitere Folgen bei einem nächsten Verstoß sein.

Besonders wichtig

Der einfache Alkoholverstoß in der Probezeit ist nicht nur ein „kleines Bußgeld“. Er ist zugleich ein schwerwiegender A-Verstoß mit echten Probezeitfolgen.

Tabelle: Sanktionen beim einfachen Verstoß gegen § 24c StVG

Verstoß Bußgeld Punkte Probezeitfolgen
§ 24c StVG – einfacher Alkoholverstoß als Fahranfänger 250 Euro 1 Punkt A-Verstoß, Probezeitverlängerung, Aufbauseminar

Was gilt ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol?

Ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol reicht § 24c StVG allein nicht mehr aus, um die Situation vollständig zu erfassen. Dann greift zusätzlich § 24a StVG. Die Folgen werden dadurch deutlich schwerer: Beim ersten 0,5-Promille-Verstoß drohen regelmäßig 500 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Im Wiederholungsfall steigen die Regelsätze weiter an. Deshalb ist die Abgrenzung zwischen dem „einfachen“ Null-Promille-Verstoß und dem Verstoß ab 0,5 Promille in der Praxis enorm wichtig. Wer als Fahranfänger in diesen Bereich gerät, riskiert nicht nur Bußgeld und Punkte, sondern sehr schnell tiefgreifende Folgen für die Fahrerlaubnis.

Wichtig

Für Fahranfänger ist schon Alkohol unterhalb von 0,5 Promille problematisch. Ab 0,5 Promille kommt zusätzlich die deutlich härtere Sanktion nach § 24a StVG hinzu.

Tabelle: Alkohol in der Probezeit – einfache 0,0-Verstöße und 0,5-Promille-Fälle

Konstellation Bußgeld Punkte Fahrverbot Weitere Folgen
einfacher Verstoß gegen § 24c StVG 250 Euro 1 Punkt nein A-Verstoß, Aufbauseminar, Probezeit auf 4 Jahre
erstmaliger Verstoß ab 0,5 Promille / 0,25 mg/l 500 Euro 2 Punkte 1 Monat zusätzlich A-Verstoß und Probezeitmaßnahmen
zweiter einschlägiger 0,5-Promille-Verstoß 1.000 Euro 2 Punkte 3 Monate Probezeitstatus bleibt besonders belastet
dritter einschlägiger 0,5-Promille-Verstoß 1.500 Euro 2 Punkte 3 Monate weitere fahrerlaubnisrechtliche Risiken sehr hoch

Warum ist § 24c StVG ein A-Verstoß in der Probezeit?

Im Probezeitrecht wird zwischen A-Verstößen und B-Verstößen unterschieden. A-Verstöße sind besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen. Der Alkoholverstoß nach § 24c StVG gehört genau in diese Gruppe. Das erklärt, warum bereits der erste Verstoß so deutliche Folgen für die Probezeit hat.

Viele Fahranfänger halten das für überzogen, weil beim einfachen § 24c-Verstoß oft noch kein Fahrverbot verhängt wird. Im Probezeitrecht ist die Sache aber klar: Alkohol am Steuer gilt als sicherheitsrelevant und deshalb als schwerwiegender Verstoß.

Praxis-Hinweis

Der Punkt in Flensburg ist oft nur die sichtbare Nebenfolge. Für Fahranfänger ist entscheidend, dass § 24c StVG als A-Verstoß gilt und damit die Probezeitkaskade auslöst.

Welche Probezeitmaßnahmen drohen beim ersten, zweiten und dritten A-Verstoß?

Bei Fahranfängern reicht es nicht, nur auf Bußgeld und Punkte zu schauen. Zusätzlich greifen die stufenweisen Maßnahmen nach § 2a StVG. Beim ersten A-Verstoß wird ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit verlängert sich. Beim zweiten A-Verstoß folgt eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung zu einer verkehrspsychologischen Beratung. Beim dritten A-Verstoß droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Stufe Probezeitmaßnahme Bedeutung in der Praxis
1. A-Verstoß Aufbauseminar + Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre typischer Erstfall bei § 24c StVG
2. A-Verstoß schriftliche Verwarnung + Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung deutlich verschärfte Warnstufe
3. A-Verstoß Entziehung der Fahrerlaubnis schwerste Folge im Probezeitsystem

Wichtig

Wer den ersten Alkoholverstoß in der Probezeit als „einmaligen Ausrutscher“ abtut, unterschätzt die Folgen. Jeder weitere A-Verstoß bringt die Fahrerlaubnis spürbar näher an den Entzug.

Wann wird Alkohol am Steuer für Fahranfänger zur Straftat?

§ 24c StVG ist zunächst ein Ordnungswidrigkeitentatbestand. Alkohol am Steuer kann aber auch für Fahranfänger sehr schnell in den Bereich des Strafrechts kippen. Das gilt insbesondere, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen oder ein Unfall geschieht. Dann kommen Straftatbestände wie § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr oder § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht.

Besonders heikel ist deshalb die Fehlannahme, unter 0,5 Promille könne „nicht viel passieren“. Für Fahranfänger ist das schon bußgeldrechtlich falsch. Und wenn zusätzlich Fahrfehler, ein Beinahe-Unfall oder konkrete Gefährdungen hinzukommen, reicht die reine Ordnungswidrigkeit rechtlich oft nicht mehr aus.

Besonders riskant

  • Alkoholfahrt in der Probezeit mit Unfall
  • Alkoholfahrt mit Ausfallerscheinungen
  • Alkoholfahrt ab 0,5 Promille mit weiterem Fehlverhalten
  • Wiederholte Alkoholverstöße während der verlängerten Probezeit

Wann kann sich eine Prüfung des Bescheids lohnen?

Nicht jeder Vorwurf ist automatisch unangreifbar. Eine Prüfung kann sich besonders dann lohnen, wenn unklar ist, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 24c StVG vorlagen, ob die Person noch in der Probezeit war oder wie sich ein gemessener Wert rechtlich einordnen lässt. Vor allem bei der Frage, ob „nur“ § 24c StVG oder bereits zusätzlich § 24a StVG einschlägig ist, kann die genaue Einordnung entscheidend sein.

  • Der Probezeitstatus ist unklar oder wurde falsch berechnet.
  • Es geht um die Abgrenzung zwischen § 24c und § 24a StVG.
  • Die Messung oder Dokumentation wirft Fragen auf.
  • Es drohen Aufbauseminar, Probezeitverlängerung oder Fahrverbot.
  • Zusätzlich steht ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum.

Gerade bei jungen Fahrern sind die Folgen oft größer, als es das reine Bußgeld vermuten lässt. Deshalb kann eine sorgfältige Prüfung des Bescheids sinnvoll sein.

Checkliste nach einem Alkoholverstoß in der Probezeit

So gehen Sie sinnvoll vor

  • Prüfen Sie zuerst, ob § 24c StVG, § 24a StVG oder sogar Strafrecht betroffen ist.
  • Kontrollieren Sie, ob Sie zum Tatzeitpunkt noch in der Probezeit waren oder unter 21 Jahre alt waren.
  • Achten Sie auf Bußgeld, Punkte und ein mögliches Fahrverbot.
  • Behalten Sie die Probezeitfolgen wie Aufbauseminar und Verlängerung im Blick.
  • Nehmen Sie Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde ernst und notieren Sie Fristen.
  • Bei drohendem Fahrverbot, wiederholtem Verstoß oder Strafvorwurf frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
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Fazit: § 24c StVG ist für Fahranfänger viel strenger als viele denken

§ 24c StVG macht klar: Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 gilt beim Führen eines Kraftfahrzeugs nüchtern fahren. Schon der einfache Verstoß gegen die Null-Promille-Regel kann Bußgeld, Punkt, Probezeitverlängerung und Aufbauseminar auslösen.

Besonders wichtig ist die klare Abgrenzung zu § 24a StVG. Wer als Fahranfänger nur an die allgemeine 0,5-Promille-Grenze denkt, unterschätzt das Risiko erheblich. Im Verkehrsrecht ist § 24c StVG deshalb eine der praktisch wichtigsten Sonderregeln für junge Fahrer.

Häufig gestellte Fragen zu § 24c StVG Alkohol für Fahranfänger:


Quellen:

§ 24c StVG – Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen, § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe, § 24a StVG – 0,5-Promille-Grenze / 0,25 mg/l Atemalkohol, BKatV Anlage – Bußgeldkatalog, KBA – Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen, Anlage 13 FeV – Bewertung im Fahreignungsregister, Anlage 12 FeV – A- und B-Verstöße in der Probezeit, ADAC – Regeln für Fahranfänger: Tempolimits, Alkoholverbot, Probezeit, ADAC – Führerschein auf Probe, ADAC – Aufbauseminar für Fahranfänger

*Laut VUT: Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG