§ 29 StVG Verjährung: Tilgungsfristen, Punkte in Flensburg und wichtige Fristen im Verkehrsrecht
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Kostenlose Ersteinschätzung »Wenn Betroffene im Verkehrsrecht von „Verjährung“ sprechen, meinen sie oft ganz unterschiedliche Dinge. Manche wollen wissen, wann ein Bußgeldverfahren nicht mehr verfolgt werden darf. Andere fragen, wann Punkte in Flensburg wieder verschwinden. Genau an dieser Stelle sorgt § 29 StVG regelmäßig für Verwirrung.
Das Wichtigste in Kürze
-
§ 29 StVG regelt in erster Linie die Tilgung von Registereinträgen:
Es geht um die Löschung bzw. Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister und nicht um die Frage, ob ein Bußgeldverfahren noch verfolgt werden darf. -
Die wichtigsten Tilgungsfristen sind 2,5 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre:
Welche Frist gilt, hängt davon ab, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit, eine Straftat oder eine schwerwiegende fahrerlaubnisrechtliche Maßnahme handelt. -
Nach der Tilgungsfrist folgt oft noch eine Überliegefrist von 1 Jahr:
Viele Eintragungen bleiben nach Ablauf der Tilgungsfrist noch ein Jahr im Register gespeichert, bevor sie endgültig gelöscht werden.
Der Grund: § 29 StVG regelt nicht die klassische Verfolgungsverjährung eines Bußgeldverfahrens, sondern vor allem die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister. Es geht also um die Frage, wie lange Punkte, bestimmte Straftaten oder fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen im Register gespeichert bleiben.
Der folgende Ratgeber erklärt verständlich, was § 29 StVG genau regelt, welche Tilgungsfristen gelten, wann die Frist beginnt, was die Überliegefrist bedeutet und warum § 29 StVG nicht mit der Verfolgungsverjährung nach § 26 StVG verwechselt werden sollte. Tabellen, Übersichten und Praxisbeispiele sorgen für einen schnellen Überblick und zusätzlichen Mehrwert.
Inhaltsverzeichnis
- Was regelt § 29 StVG überhaupt?
- Was ist mit „Verjährung“ bei § 29 StVG eigentlich gemeint?
- Was ist der Unterschied zwischen Tilgung, Löschung und Überliegefrist?
- Welche Tilgungsfristen gelten nach § 29 StVG?
- Tabelle: Die wichtigsten Tilgungsfristen nach § 29 StVG im Überblick
- Wann beginnt die Tilgungsfrist?
- Was bedeutet die Überliegefrist von einem Jahr?
- Wann verschwinden Punkte in Flensburg wirklich?
- Warum wird § 29 StVG oft mit § 26 StVG verwechselt?
- Tabelle: § 29 StVG Tilgung vs. § 26 StVG Verfolgungsverjährung
- Welche typischen Fälle sind in der Praxis besonders wichtig?
- Beispielrechnungen: Wann ist ein Eintrag getilgt?
- Wann kann sich eine Prüfung der Fristen lohnen?
- Checkliste: So prüfen Sie Ihre Fristen richtig
- Fazit
- FAQ
Was regelt § 29 StVG überhaupt?
§ 29 StVG trägt die Überschrift „Tilgung der Eintragungen“. Die Vorschrift gehört zum Recht des Fahreignungsregisters und regelt, wie lange bestimmte Entscheidungen im Register gespeichert bleiben. Praktisch geht es also um die Frage, wann Punkte in Flensburg oder andere registerrelevante Verkehrsverstöße wieder aus dem Register herausfallen.
Das ist für Autofahrer, Fahranfänger und Berufskraftfahrer besonders wichtig. Wer wissen will, wie lange ein Alkoholverstoß, ein Rotlichtverstoß, eine Straftat oder eine Fahrerlaubnismaßnahme noch „mitläuft“, landet früher oder später bei § 29 StVG.
Merksatz
§ 29 StVG regelt in erster Linie nicht die Verjährung des Verfahrens, sondern die Tilgung von Registereinträgen im Fahreignungsregister.
Was ist mit „Verjährung“ bei § 29 StVG eigentlich gemeint?
Im juristischen Alltag wird der Begriff „Verjährung“ bei Verkehrsverstößen oft unscharf verwendet. Bei § 29 StVG ist damit meist gemeint, dass ein Eintrag nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr im Fahreignungsregister berücksichtigt werden soll. Juristisch sauber spricht man hier aber von Tilgung und später von Löschung.
Das ist ein wichtiger Unterschied. Wer etwa einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhält, sollte nicht vorschnell sagen: „Das verjährt doch irgendwann.“ Es kommt vielmehr darauf an, welche Frist überhaupt gemeint ist: die Verfolgungsverjährung des Verfahrens oder die Tilgung des Eintrags im Register.
Praxis-Hinweis
Viele Betroffene fragen nach der „Verjährung der Punkte“. Gemeint ist rechtlich meistens die Tilgungsfrist nach § 29 StVG.
Was ist der Unterschied zwischen Tilgung, Löschung und Überliegefrist?
Tilgung bedeutet, dass der Eintrag nach Ablauf der gesetzlichen Frist für registerrechtliche Zwecke nicht mehr in gleicher Weise fortwirken soll. Im Anschluss daran folgt bei vielen Eintragungen noch eine Überliegefrist. Während dieser Zeit bleibt der Eintrag noch im Register gespeichert, bevor er endgültig gelöscht wird.
Genau diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig übersehen. Viele glauben, nach Ablauf der Tilgungsfrist sei der Eintrag sofort komplett „weg“. Tatsächlich bleibt er oft noch ein Jahr im Register vorhanden, bevor die endgültige Löschung erfolgt.
| Begriff | Bedeutung | Praxisrelevanz |
|---|---|---|
| Tilgung | gesetzliches Ende der Tilgungsfrist | entscheidend für die Frage, wie lange ein Eintrag rechtlich noch fortwirkt |
| Überliegefrist | zusätzliche Speicherung nach Tilgung | beträgt bei vielen Eintragungen 1 Jahr |
| Löschung | endgültige Entfernung aus dem Register | regelmäßig erst nach Ablauf der Überliegefrist |
Welche Tilgungsfristen gelten nach § 29 StVG?
§ 29 StVG arbeitet mit feststehenden Tilgungsfristen. Die wichtigsten Fristen sind 2 Jahre und 6 Monate, 5 Jahre und 10 Jahre. Welche Frist gilt, richtet sich nach der Art der Entscheidung.
Vereinfacht gesagt gilt: einfachere registerrelevante Ordnungswidrigkeiten laufen regelmäßig nach 2,5 Jahren aus. schwerwiegendere Eintragungen, etwa bestimmte Straftaten oder gravierende fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen, bleiben deutlich länger gespeichert. Gerade im Bereich Alkohol, Drogen, Unfallflucht oder Fahrerlaubnisentziehung ist das besonders wichtig.
Wichtig
Die Tilgungsfristen im Fahreignungsregister sind heute feststehende Fristen. Wer wissen will, wann Punkte oder Eintragungen verschwinden, muss deshalb genau die Art der Entscheidung prüfen.
Tabelle: Die wichtigsten Tilgungsfristen nach § 29 StVG im Überblick
| Art der Eintragung | Typische Beispiele | Tilgungsfrist | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister | z. B. viele 1-Punkt-Verstöße | 2 Jahre und 6 Monate | klassische Tilgungsfrist bei registerpflichtigen Ordnungswidrigkeiten |
| schwerwiegendere Eintragungen mittlerer Kategorie | z. B. bestimmte Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis, 2-Punkt-Bereich | 5 Jahre | besonders relevant bei alkohol- oder sicherheitsrelevanten Verstößen ohne Fahrerlaubnisentziehung |
| schwerste Eintragungen | Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre; bestimmte gravierende Maßnahmen | 10 Jahre | lange Registerwirkung, besonders wichtig bei Fahrerlaubnisproblemen |
Schnellüberblick
- 2,5 Jahre: viele registerpflichtige Ordnungswidrigkeiten
- 5 Jahre: schwerere Fälle ohne Entziehung der Fahrerlaubnis
- 10 Jahre: besonders gravierende Eintragungen mit Fahrerlaubnisentzug oder Sperre
Wann beginnt die Tilgungsfrist?
Die Tilgungsfrist beginnt nicht immer mit dem Tattag. Entscheidend ist in vielen Fällen der Tag der Rechtskraft der Entscheidung. Bei strafgerichtlichen Entscheidungen nennt das Gesetz ausdrücklich den Tag der Rechtskraft. Bei anderen Maßnahmen kann der Fristbeginn ebenfalls an die Bestandskraft oder an andere im Gesetz geregelte Zeitpunkte anknüpfen.
Gerade hier passieren in der Praxis viele Denkfehler. Wer etwa am 1. März geblitzt wurde, kann nicht einfach vom Tattag an die Tilgungsfrist ausrechnen. Zwischen Tat, Bußgeldbescheid, Rechtskraft und Tilgungsbeginn können Monate liegen.
Typischer Fehler
Viele rechnen die Tilgungsfrist ab dem Verstoßtag. Häufig ist aber die Rechtskraft der Entscheidung der entscheidende Ausgangspunkt.
Was bedeutet die Überliegefrist von einem Jahr?
Nach Ablauf der Tilgungsfrist ist der Eintrag oft noch nicht sofort endgültig aus dem Register verschwunden. Das Kraftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass viele Eintragungen nach der Tilgung noch ein Jahr in der Überliegefrist gespeichert bleiben. Erst danach erfolgt die endgültige Löschung.
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Dieser zusätzliche Zeitraum soll vor allem registertechnische und systematische Probleme vermeiden. Für Betroffene ist wichtig: Wer nur auf die Tilgungsfrist schaut, übersieht oft, dass der Eintrag im Register noch nicht vollständig gelöscht ist.
Wichtig
Tilgung und endgültige Löschung sind nicht dasselbe. Dazwischen liegt häufig noch die Überliegefrist von einem Jahr.
Wann verschwinden Punkte in Flensburg wirklich?
Umgangssprachlich sagen viele: „Wann sind meine Punkte weg?“ Juristisch muss genauer unterschieden werden. Punkte hängen an registerpflichtigen Entscheidungen. Diese Eintragungen werden nach den festen Tilgungsfristen des § 29 StVG getilgt und häufig erst ein Jahr später endgültig gelöscht.
Deshalb reicht es nicht, nur den aktuellen Punktestand zu betrachten. Entscheidend ist, welcher Verstoß eingetragen wurde, wann die Entscheidung rechtskräftig wurde und welche Tilgungsfrist konkret gilt.
| Frage | Worauf kommt es an? |
|---|---|
| Wann endet die Tilgungsfrist? | auf die Art der Entscheidung und den Beginn der Frist |
| Wann ist der Eintrag endgültig gelöscht? | regelmäßig erst nach Ablauf der Überliegefrist |
| Warum ist die genaue Einordnung so wichtig? | weil 2,5, 5 oder 10 Jahre einen erheblichen Unterschied machen |
Warum wird § 29 StVG oft mit § 26 StVG verwechselt?
Der häufigste Irrtum lautet: „Nach ein paar Monaten ist das doch verjährt.“ Gemeint ist damit oft die Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren. Diese ist aber nicht in § 29 StVG geregelt, sondern bei Verkehrsordnungswidrigkeiten vor allem in § 26 StVG.
Für viele Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung zunächst drei Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben wurde. Danach beträgt sie sechs Monate. Das ist etwas völlig anderes als die registerrechtliche Tilgung nach § 29 StVG.
Kernunterschied
§ 26 StVG fragt: „Darf die Behörde den Verstoß noch verfolgen?“
§ 29 StVG fragt: „Wie lange bleibt der Eintrag im Fahreignungsregister gespeichert?“
Tabelle: § 29 StVG Tilgung vs. § 26 StVG Verfolgungsverjährung
| Punkt | § 29 StVG | § 26 StVG |
|---|---|---|
| Worum geht es? | Tilgung von Eintragungen im Register | Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren |
| Typische Fristen | 2,5 Jahre / 5 Jahre / 10 Jahre | 3 Monate, danach 6 Monate bei vielen Verkehrsordnungswidrigkeiten |
| Praxisfrage | Wann verschwinden Punkte oder Registereinträge? | Darf die Behörde überhaupt noch ahnden? |
| Typischer Denkfehler | Tilgung mit Verfahrensverjährung verwechseln | Verfolgungsverjährung mit Löschung von Punkten verwechseln |
Welche typischen Fälle sind in der Praxis besonders wichtig?
Besonders häufig stellt sich die Frage nach § 29 StVG bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtverstößen, Handy am Steuer, Alkohol- und Drogenverstößen oder nach Straftaten im Straßenverkehr. Je schwerer der Fall, desto länger bleibt die Eintragung in der Regel im Register.
Vor allem bei Alkohol am Steuer wird häufig falsch gerechnet. Ein einfacher 1-Punkt-Verstoß hat eine andere Tilgungsdauer als ein schwererer Fall mit 2 Punkten oder eine Straftat mit Fahrerlaubnisentziehung. Gerade an dieser Stelle lohnt sich eine genaue Prüfung.
Praxisrelevante Konstellationen
- 1-Punkt-Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
- 2-Punkt-Verstoß wegen besonders sicherheitsrelevanter Zuwiderhandlung
- Straftat im Straßenverkehr ohne Entziehung der Fahrerlaubnis
- Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sperre
- fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen mit langer Registerwirkung
Beispielrechnungen: Wann ist ein Eintrag getilgt?
Die beste Möglichkeit, § 29 StVG zu verstehen, ist oft ein praktisches Beispiel. Maßgeblich ist nicht nur der Verstoß, sondern vor allem die Rechtskraft der Entscheidung und die richtige Tilgungsfrist.
| Beispiel | Rechtskraft | Tilgungsfrist | Tilgung | Löschung bei 1 Jahr Überliegefrist |
|---|---|---|---|---|
| 1-Punkt-Ordnungswidrigkeit | 01.08.2026 | 2 Jahre 6 Monate | 01.02.2029 | 01.02.2030 |
| schwererer 2-Punkt-Fall | 15.10.2026 | 5 Jahre | 15.10.2031 | 15.10.2032 |
| Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis | maßgeblicher Fristbeginn je nach Fall | 10 Jahre | individuell zu berechnen | regelmäßig zusätzlich 1 Jahr später |
Wichtig zur Berechnung
Die Beispiele dienen der Orientierung. In der Praxis muss immer geprüft werden, welcher Entscheidungstyp genau vorliegt und welcher gesetzliche Fristbeginn im konkreten Fall einschlägig ist.
Wann kann sich eine Prüfung der Fristen lohnen?
Eine Prüfung lohnt sich immer dann, wenn der Punktestand kritisch wird, wenn eine Ermahnung oder Verwarnung droht oder wenn die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen erwägt. Gerade in solchen Fällen kann die Frage entscheidend sein, ob ein alter Eintrag bereits getilgt ist oder ob er noch im Register eine Rolle spielt.
- Es ist unklar, ob überhaupt § 29 StVG oder eher § 26 StVG einschlägig ist.
- Der Fristbeginn wurde ab dem Tattag statt ab Rechtskraft gerechnet.
- Es ist unsicher, ob 2,5, 5 oder 10 Jahre gelten.
- Zusätzlich spielt noch eine Überliegefrist eine Rolle.
- Es geht um Punkte, Fahrerlaubnisentzug oder eine drohende Maßnahme der Behörde.
Je gravierender die Folgen, desto wichtiger ist eine saubere Fristenprüfung.
Checkliste: So prüfen Sie Ihre Fristen richtig
So gehen Sie sinnvoll vor
- Prüfen Sie zuerst, ob es um Verfolgungsverjährung oder um Tilgung geht.
- Ermitteln Sie den genauen Entscheidungstyp: Ordnungswidrigkeit, Straftat oder fahrerlaubnisrechtliche Maßnahme.
- Prüfen Sie den maßgeblichen Fristbeginn, meist die Rechtskraft oder Bestandskraft.
- Ordnen Sie die Entscheidung der richtigen Tilgungsfrist zu: 2,5 Jahre, 5 Jahre oder 10 Jahre.
- Vergessen Sie nicht die mögliche Überliegefrist von einem Jahr.
- Bei drohendem Fahrerlaubnisproblem oder hohem Punktestand rechtzeitig rechtlichen Rat einholen.
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Fazit: § 29 StVG ist vor allem für Punkte und Registereinträge entscheidend
§ 29 StVG ist im Verkehrsrecht vor allem dann wichtig, wenn es um die Frage geht, wie lange ein Verkehrsverstoß im Fahreignungsregister gespeichert bleibt. Die Vorschrift regelt also in erster Linie die Tilgung und nicht die klassische Verjährung eines Bußgeldverfahrens.
Wer Punkte in Flensburg, alte Alkoholverstöße, frühere Straftaten oder fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen richtig einordnen will, muss die Fristen sauber unterscheiden. Besonders wichtig sind dabei die Tilgungsfristen von 2,5, 5 und 10 Jahren sowie die häufig übersehene Überliegefrist von einem Jahr.
Häufig gestellte Fragen zu § 29 StVG Verjährung:
Nein. § 29 StVG regelt vor allem die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister. Die Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren ist davon zu unterscheiden.
Je nach Art der Entscheidung gelten nach § 29 StVG feststehende Tilgungsfristen von 2,5 Jahren, 5 Jahren oder 10 Jahren. Hinzu kommt häufig noch eine Überliegefrist von einem Jahr.
Das hängt von der Art der Entscheidung ab. In vielen Fällen ist die Rechtskraft oder Bestandskraft maßgeblich, nicht der eigentliche Tattag.
Die Überliegefrist ist ein zusätzlicher Zeitraum von in der Regel einem Jahr nach Ablauf der Tilgungsfrist. Erst danach wird der Eintrag endgültig gelöscht.
§ 29 StVG regelt die Tilgung von Registereinträgen. § 26 StVG betrifft dagegen die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Weil die richtige Einordnung darüber entscheiden kann, ob ein Eintrag noch berücksichtigt wird oder nicht. Gerade bei hohem Punktestand oder fahrerlaubnisrechtlichen Problemen ist das besonders wichtig.
Quellen:
§ 29 StVG – Tilgung der Eintragungen, § 28 StVG – Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters, § 26 StVG – Verjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, KBA – Fahreignungsregister, KBA – Tilgungsfristen, KBA – Überliegefrist*Laut VUT: Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG