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§ 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Tatbestand, Strafe und Abgrenzung im Verkehrsrecht

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Geprüft von Saad Bouziane Spezialisierter Autor für Verkehrsrecht Stand: 18.03.2026

§ 315b StGB gehört zu den schwerwiegenden Strafnormen im Verkehrsrecht. Anders als viele typische Verkehrsverstöße geht es hier nicht um ein Bußgeld, sondern um eine Straftat. Wer gefährlich in den Straßenverkehr eingreift, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden. In schweren Fällen drohen noch deutlich gravierendere Folgen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 315b StGB ist eine Straftat und kein normaler Bußgeldverstoß:
    Wer gefährlich in den Straßenverkehr eingreift, riskiert Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen kann der Strafrahmen deutlich steigen.
  • Nicht jede gefährliche Verkehrssituation erfüllt § 315b StGB:
    Erforderlich sind eine tatbestandsmäßige Eingriffshandlung, eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und eine konkrete Gefahr für Menschen oder bedeutende fremde Sachen.
  • Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Verkehrsdelikten:
    Gerade im fließenden Verkehr ist § 315b StGB nicht automatisch einschlägig. Hier prüfen Gerichte besonders genau, ob wirklich ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff vorliegt.

Die Vorschrift ist in der Praxis vor allem dann wichtig, wenn der Straßenverkehr gezielt oder grob verkehrsfremd gefährdet wird – etwa durch Hindernisse auf der Fahrbahn, Manipulationen an Fahrzeugen oder durch besonders aggressive Eingriffe mit dem Auto selbst. Genau an dieser Stelle wird § 315b StGB aber oft mit anderen Delikten verwechselt, etwa mit § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs, § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr oder mit bloßen Ordnungswidrigkeiten.

Der folgende Ratgeber erklärt verständlich, was § 315b StGB genau regelt, welche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, wann eine konkrete Gefahr vorliegt, wie der verkehrsfeindliche Inneneingriff einzuordnen ist und welche Strafen, Punkte und Führerscheinfolgen drohen können. Tabellen, Übersichten und Praxisbeispiele sorgen für einen schnellen Überblick und zusätzlichen Mehrwert.

Was regelt § 315b StGB überhaupt?

§ 315b StGB schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs. Gemeint sind Fälle, in denen von außen oder in besonderen Ausnahmefällen auch von innen heraus so in den Verkehr eingegriffen wird, dass andere Verkehrsteilnehmer oder bedeutende fremde Sachen konkret gefährdet werden.

Die Norm ist deshalb besonders, weil sie nicht an jedes unvorsichtige Verhalten im Verkehr anknüpft. Es reicht also nicht, dass jemand einfach „sehr gefährlich“ gefahren ist. Vielmehr muss ein Eingriff vorliegen, der den Straßenverkehr in einer Weise beeinträchtigt, die über einen normalen Verkehrsverstoß hinausgeht.

Merksatz

§ 315b StGB betrifft nicht den typischen Fahrfehler, sondern den gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs.

Welche Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein?

Für eine Strafbarkeit nach § 315b StGB müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen. Zunächst braucht es eine der im Gesetz genannten Tathandlungen oder einen vergleichbar gefährlichen Eingriff. Hinzukommen muss eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Schließlich verlangt die Norm eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert.

Gerade dieser letzte Punkt ist in der Praxis entscheidend. Nicht jede riskante Lage genügt. Erforderlich ist mehr als eine abstrakte Gefahr. Es muss also eine Situation entstanden sein, in der der Schaden so nahe lag, dass sein Ausbleiben nur noch vom Zufall abhing.

Für eine Strafbarkeit müssen typischerweise zusammenkommen

  • eine tatbestandsmäßige Eingriffshandlung
  • eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
  • eine konkrete Gefährdung von Menschen oder bedeutenden Sachwerten
  • Vorsatz oder – je nach Fall – eine gesetzlich geregelte Fahrlässigkeitskonstellation

Welche Tathandlungen nennt das Gesetz?

§ 315b Abs. 1 StGB nennt drei Grundformen: Erstens das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen, zweitens das Bereiten von Hindernissen und drittens einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff. Genau diese dritte Variante ist in der Praxis besonders wichtig, weil sie viele Konstellationen erfasst, die nicht wörtlich in Nummer 1 oder 2 stehen.

Typische Beispiele sind etwa Gegenstände auf der Fahrbahn, manipulierte Bremssysteme, das Spannen von Hindernissen, das Blockieren von Fahrwegen oder bewusste massive Eingriffe in den Verkehrsablauf. Im Alltag kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Nicht jede riskante Aktion fällt automatisch unter § 315b StGB.

Typische Eingriffe

  • Hindernisse auf der Fahrbahn platzieren
  • ein Fahrzeug oder eine Verkehrseinrichtung manipulieren
  • gezielt auf den Verkehrsablauf einwirken, um eine Gefahrenlage herbeizuführen
  • ein Fahrzeug bewusst zweckwidrig als Angriffsmittel einsetzen

Was bedeutet „konkrete Gefahr“ im Sinne des § 315b StGB?

§ 315b StGB verlangt nicht nur irgendeine Gefährlichkeit, sondern eine konkrete Gefahr. Das ist ein zentraler Punkt. Es genügt also nicht, dass das Verhalten theoretisch gefährlich war. Es muss eine Situation eingetreten sein, in der ein Schaden an Menschen oder bedeutenden fremden Sachen unmittelbar bevorstand.

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In der Praxis wird häufig von einer Art „Beinahe-Unfall“ gesprochen. Das ist keine gesetzliche Formulierung, trifft den Gedanken aber oft ganz gut: Ohne günstigen Zufall wäre es zu einer Verletzung oder einem erheblichen Sachschaden gekommen.

Wichtig

§ 315b StGB setzt eine konkrete Gefahr voraus. Bloße Unruhe, ein Schreckmoment oder eine nur abstrakte Gefährlichkeit reichen in der Regel nicht aus.

Tabelle: Der Tatbestand des § 315b StGB im Überblick

Prüfungspunkt Worum geht es? Praxisbedeutung
Tathandlung Anlagen/Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen; Hindernisse bereiten; ähnlicher gefährlicher Eingriff ohne tatbestandsmäßigen Eingriff keine Strafbarkeit nach § 315b StGB
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit der Straßenverkehr muss in seiner Sicherheit tatsächlich betroffen sein der Eingriff muss verkehrsbezogen gefährlich sein
Konkrete Gefahr Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert bloß abstrakte Gefahren reichen nicht
Subjektive Seite Vorsatz; in bestimmten Konstellationen Fahrlässigkeitsstrafbarkeit wichtig für die genaue rechtliche Einordnung und den Strafrahmen

Außeneingriff und verkehrsfeindlicher Inneneingriff: Wo liegt der Unterschied?

Klassischerweise erfasst § 315b StGB vor allem verkehrsfremde Außeneingriffe. Das sind Eingriffe von außen in den Verkehrsablauf, etwa durch Hindernisse, Manipulationen oder Blockaden. Im fließenden Verkehr ist die Abgrenzung schwieriger.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 315b StGB bei Verkehrsvorgängen im fließenden Verkehr nur ausnahmsweise einschlägig. Dann muss ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff vorliegen. Gemeint sind Fälle, in denen ein Fahrzeug bewusst zweckwidrig eingesetzt wird, also nicht mehr als normales Fortbewegungsmittel, sondern gleichsam als gefährliches Eingriffs- oder Angriffsobjekt.

Praxis-Hinweis

Nicht jedes riskante oder aggressive Fahren erfüllt automatisch § 315b StGB. Im fließenden Verkehr prüfen Gerichte besonders genau, ob wirklich ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff vorliegt.

Tabelle: Typische Fallgruppen aus der Praxis

Beispiel Einordnung Hinweis
Steine oder andere Gegenstände werden auf die Fahrbahn gelegt kann § 315b StGB erfüllen typischer Fall des Bereitens eines Hindernisses
Bremsen oder Lenkung eines fremden Fahrzeugs werden manipuliert kann § 315b StGB erfüllen besonders schwerwiegender Eingriff in die Verkehrssicherheit
gezieltes Rammen oder Abdrängen mit Angriffscharakter kann als verkehrsfeindlicher Inneneingriff erfasst sein starke Einzelfallabhängigkeit, genaue Vorsatzprüfung nötig
ein bloßer Vorfahrtsverstoß oder Rotlichtverstoß ohne Eingriffsqualität regelmäßig nicht § 315b StGB allein je nach Fall kommen andere Normen oder nur Ordnungswidrigkeiten in Betracht
Trunkenheitsfahrt ohne verkehrsfremden Eingriff regelmäßig eher § 316 oder § 315c StGB wichtige Abgrenzung im Strafrecht

Wie grenzt sich § 315b StGB von § 315c StGB, § 316 StGB und bloßen Verkehrsverstößen ab?

Gerade im Verkehrsrecht ist die saubere Abgrenzung entscheidend. § 315b StGB betrifft den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. § 315c StGB betrifft dagegen die Gefährdung des Straßenverkehrs durch bestimmte grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fehlverhalten oder durch Fahren trotz alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit. § 316 StGB erfasst die Trunkenheit im Verkehr.

Deshalb ist nicht jede gefährliche Fahrt automatisch ein Fall des § 315b StGB. Viele Konstellationen liegen näher bei § 315c StGB oder § 316 StGB. Bei bloßen Fahrfehlern oder normalen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist § 315b StGB ohnehin meist nicht einschlägig.

Kurzvergleich

  • § 315b StGB: gefährlicher Eingriff in die Verkehrssicherheit
  • § 315c StGB: Gefährdung durch besonders gefährliches Fehlverhalten im Straßenverkehr
  • § 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr
  • OWi: viele typische Verkehrsverstöße ohne strafrechtliche Eingriffsqualität

Wie hoch ist die Strafe nach § 315b StGB?

Im Grundtatbestand reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bereits daran zeigt sich, dass § 315b StGB kein Randdelikt ist. Hinzu kommt: Der Versuch ist strafbar.

In besonders schweren Konstellationen, die das Gesetz über die Verweisung auf § 315 Abs. 3 StGB erfasst, erhöht sich der Strafrahmen deutlich. Zusätzlich gibt es eigene Fahrlässigkeitsvarianten, wenn die konkrete Gefahr fahrlässig verursacht wurde oder Tat und Gefahr jeweils fahrlässig sind.

Wichtig

§ 315b StGB ist kein Bußgeldtatbestand. Es geht um Strafrecht – und damit im Ernstfall um Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Punkte und mögliche Führerscheinfolgen.

Tabelle: Strafrahmen, Versuch, Fahrlässigkeit und Nebenfolgen

Konstellation Rechtsfolge Hinweis
Grundtatbestand nach § 315b Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe setzt konkrete Gefahr voraus
Versuch strafbar auch ohne vollendeten Gefährdungserfolg relevant
besonders schwere Konstellation über § 315 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren deutlich erhöhter Strafrahmen
Gefahr fahrlässig verursacht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe eigene Fahrlässigkeitsregel des Gesetzes
Tat fahrlässig und Gefahr fahrlässig verursacht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe mildere Fahrlässigkeitskonstellation

Drohen Punkte in Flensburg und Führerscheinentzug?

Ja, neben der eigentlichen Strafe können weitere Folgen drohen. Im Fahreignungs-Bewertungssystem ist § 315b StGB als schwerwiegende Straftat erfasst. Besonders relevant sind drei Punkte, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde.

Außerdem kann das Gericht im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Gerade bei gezielten Eingriffen, aggressiven Tatbildern oder gravierenden Gefährdungen ist das in der Praxis ein zentrales Risiko.

Nebenfolgen im Überblick

  • strafrechtliche Verurteilung statt Bußgeld
  • mögliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
  • je nach Fall Punkte im Fahreignungsregister
  • mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist

Wann kann sich eine Prüfung des Vorwurfs besonders lohnen?

Ein Vorwurf nach § 315b StGB sollte nicht vorschnell akzeptiert werden. Die Norm ist anspruchsvoll. Gerade die Fragen, ob wirklich ein tatbestandsmäßiger Eingriff vorliegt, ob eine konkrete Gefahr nachweisbar ist und ob im fließenden Verkehr tatsächlich ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff anzunehmen ist, sind oft der eigentliche Streitpunkt.

  • Es ist unklar, ob überhaupt § 315b StGB oder eher § 315c StGB bzw. § 316 StGB einschlägig ist.
  • Die Staatsanwaltschaft nimmt eine konkrete Gefahr an, obwohl nur eine abstrakte Gefährlichkeit belegt ist.
  • Im fließenden Verkehr ist zweifelhaft, ob wirklich ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff vorliegt.
  • Es steht zusätzlich der Führerschein auf dem Spiel.
  • Es geht um eine aggressive Verkehrssituation mit möglicher Mehrfachqualifikation.

Gerade bei Straftatbeständen mit möglicher Fahrerlaubnisentziehung lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung besonders früh.

Checkliste bei einem Vorwurf nach § 315b StGB

So gehen Sie sinnvoll vor

  • Prüfen Sie, welche konkrete Handlung Ihnen vorgeworfen wird.
  • Klären Sie, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr für Menschen oder bedeutende Sachwerte behauptet wird.
  • Sehen Sie genau hin, ob es um einen Außeneingriff oder um einen behaupteten verkehrsfeindlichen Inneneingriff geht.
  • Prüfen Sie die Abgrenzung zu § 315c StGB, § 316 StGB oder bloßen Verkehrsordnungswidrigkeiten.
  • Behalten Sie mögliche Nebenfolgen wie Punkte, Führerscheinentzug und Sperrfrist im Blick.
  • Bei einer Vorladung oder Anklage frühzeitig strafrechtlichen Rat einholen.
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Fazit: § 315b StGB ist deutlich mehr als „gefährliches Fahren“

§ 315b StGB gehört zu den schärferen Straftatbeständen des Verkehrsrechts. Die Vorschrift greift nicht bei jedem riskanten Verhalten, sondern bei einem gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs. Genau deshalb kommt es in der Praxis auf die saubere Prüfung des Tatbestands an.

Besonders wichtig sind die Fragen nach der Eingriffshandlung, der konkreten Gefahr und der richtigen Abgrenzung zu anderen Delikten. Gerade im fließenden Verkehr entscheidet oft die Einordnung als verkehrsfeindlicher Inneneingriff darüber, ob § 315b StGB überhaupt tragfähig ist. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte ihn deshalb besonders sorgfältig prüfen lassen.

Häufig gestellte Fragen zu § 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr:


Quellen:

§ 315b StGB – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315 StGB – Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs, § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr, StGB – vollständiger Gesetzestext, BGH, Beschluss vom 15.08.2023 – 4 StR 227/23, BGH, Beschluss vom 18.06.2013 – 4 StR 168/13, KBA – Fahreignungs-Bewertungssystem / Anlage 13 FeV, Anlage 13 FeV – Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis

*Laut VUT: Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG