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Dooring-Unfall mit Motorrad: Haftet immer nur der Türöffner?

Von: Saad Bouziane | Ai modified Spezialisierter Autor für Verkehrsrecht Stand: 09.10.2026, 16:00 Uhr
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💡 Das Wichtigste in Kürze

  • Dooring: Türöffner verletzt Sorgfaltspflicht nach §14 StVO, oft haftbar.
  • Gerichtsurteile (z. B. LG Köln) bestätigen häufig die volle Haftung des Türöffners.
  • Einzelfallprüfung möglich: Abstand, Fahrweise und Mitverantwortung des Zweiradfahrers werden rechtlich bewertet.

Was ist ein Dooring-Unfall?

Als „Dooring“ bezeichnet man einen Zusammenstoß, bei dem eine geöffnete Fahrzeugtür einen vorbeifahrenden Rad- oder Motorradfahrer trifft. Solche Unfälle können schwere Folgen haben, weil Zweiräder bei einem seitlichen Kontakt leicht die Balance verlieren.

Rechtliche Grundlage: Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen

Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist § 14 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Dort heißt es, dass beim Ein- oder Aussteigen so vorzugehen ist, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Daraus leitet die Rechtsprechung eine hohe Sorgfaltspflicht für den Türöffnenden ab.

Gerichte: Häufige Alleinhaftung des Türöffners

In vielen Entscheidungen – zuletzt prominent in einem Urteil des Landgerichts Köln – wurde dem Fahrzeugführer bzw. der Fahrzeugführerin die Haupt- oder Alleinhaftung zugesprochen, weil das plötzliche Öffnen der Tür als Verstoß gegen § 14 StVO gewertet wurde. Das Gericht betonte, dass der Türöffner die Situation so zu beurteilen hatte, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen bleibt.

Gibt es Ausnahmen? Wann kann der Zweiradfahrer mit schuld sein?

Eine vollständige Alleinhaftung ist nicht automatisch gegeben. Gerichte haben in Einzelfällen geprüft, ob der Motorrad- oder Fahrradfahrer einen zumutbaren Sicherheitsabstand gehalten hat oder ob sein Fahrverhalten ungewöhnlich war. In manchen Entscheidungen wird eine anteilige Mithaftung geprüft, etwa wenn der Zweiradfahrer besonders dicht an geparkten Autos vorbeifuhr. Das Oberlandesgericht Celle hat hierzu Maßstäbe zur Haftungsverteilung entwickelt.

Praxis: Worauf sollten Motorradfahrende achten?

Praxis-Tipp: Halten Sie beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen ausreichenden seitlichen Abstand und reduzieren Sie bei unsicherer Situation die Geschwindigkeit. Auf öffentlichen Kampagnen und in Studien wird empfohlen, besonders in Städten engeren Sicherheitsabstand einzuhalten, weil Dooring-Unfälle dort gehäuft auftreten.

Was bedeutet das für Versicherungen und Schadenersatz?

Wird dem Türöffner die Hauptschuld zugesprochen, zahlt seine Kfz-Haftpflicht die Schadensersatzansprüche – einschließlich Heilbehandlungskosten, Sachschäden und gegebenenfalls Schmerzensgeld. Die gegnerische Versicherung versucht in der Praxis oft, eine Mithaftung des Zweiradfahrers durchzusetzen; das kann Einfluss auf die Erstattungshöhe haben. Informieren Sie sich frühzeitig über Fristen im Bußgeld- und Schadenverfahren. (Siehe auch Fristen im Bußgeldverfahren.)

Konkrete Hinweise und weiterführende Infos

Wer einen Dooring-Unfall erlebt, sollte Unfallstelle sichern, Fotos machen und Zeugen notieren. Für rechtliche Fragen sind spezialisierte Ratgeber und Anwälte für Verkehrsrecht nützlich. Weitere praktische Hinweise zu Abstand und Bußgeldern finden Sie hier: Abstandsverstöße, Blitzer & Messgeräte und Einspruch gegen Bußgeld.

Zur vertiefenden Lektüre: der Gesetzestext zu § 14 StVO (Bundesrecht) und die Pressemitteilung des Landgerichts Köln zur genannten Entscheidung.

Fazit

Grundsätzlich trifft die größere Haftung regelmäßig den Türöffnenden wegen der speziellen Sorgfaltspflicht nach § 14 StVO. Jedoch bleibt die genaue Haftungsverteilung ein Einzelfall, insbesondere wenn das Verhalten des Motorradfahrers eine Mitverantwortung begründet. Im Zweifel lohnt sich juristischer Rat und eine sorgfältige Dokumentation des Unfallgeschehens. Weitere Hintergrundinfos und Tipps zu Unfallverhalten und Rechtsfolgen finden sich auch beim ADAC.

Meta-Description: Bei Dooring-Unfällen haften Türöffner meist – aber Ausnahmen bei Motorradfahrern möglich. Überblick zu Pflichten, Rechtsprechung und Praxis.



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