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§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs: Welche Strafen drohen?

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Geprüft von Saad Bouziane Spezialisierter Autor für Verkehrsrecht Stand: 18.03.2026

§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs gehört zu den wichtigsten Vorschriften im Verkehrsstrafrecht. Anders als viele Verkehrsverstöße ist die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Wer unter Alkohol, Drogen oder aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel ein Fahrzeug nicht sicher führt oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos einen besonders gefährlichen Verkehrsverstoß begeht, riskiert nicht nur eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, sondern häufig auch den Entzug der Fahrerlaubnis.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 315c StGB ist eine Straftat und kein Bußgeldtatbestand:
    Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Häufig kommt zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht.
  • Nicht jedes Fehlverhalten genügt:
    Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung von anderen Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert. Eine bloß abstrakte Gefahr reicht nicht aus.
  • Besonders heikel sind Alkohol, Drogen und grob rücksichtslose Verkehrsverstöße:
    Typische Fallgruppen sind Trunkenheitsfahrten mit Gefährdung, falsches Überholen, Vorfahrtsverstöße, Falschfahren oder gefährliches Verhalten an Kreuzungen und Bahnübergängen.

Besonders wichtig ist: Für eine Strafbarkeit nach § 315c StGB reicht nicht jedes riskante Verhalten im Straßenverkehr aus. Erforderlich ist zusätzlich eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert. Genau an dieser Stelle entscheidet sich in vielen Fällen, ob nur ein gefährliches Verhalten vorliegt oder ob tatsächlich eine Straßenverkehrsgefährdung im strafrechtlichen Sinn gegeben ist.

Der folgende Ratgeber erklärt verständlich, was § 315c StGB genau regelt, wann eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt, welche Rolle Alkohol, Drogen und die sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs spielen und welche Strafen, Punkte, Sperrfristen und Führerscheinfolgen drohen. Tabellen, Übersichten, Praxisbeispiele und eine Checkliste sorgen für einen schnellen Überblick und zusätzlichen Mehrwert.

Was ist § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs?

§ 315c StGB schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs vor besonders gefährlichen Verhaltensweisen. Die Norm erfasst zum einen Fahrten, bei denen ein Fahrzeugführer wegen Alkohol, anderer berauschender Mittel oder geistiger beziehungsweise körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, sicher zu fahren. Zum anderen erfasst sie besonders schwere Verkehrsverstöße, wenn diese grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden.

Im Unterschied zu vielen Regelverstößen aus dem Straßenverkehrsrecht geht es bei § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs nicht nur darum, dass jemand sich falsch verhält. Strafbar wird das Verhalten erst dann, wenn gerade durch dieses Fehlverhalten eine konkrete Gefahr für andere Menschen oder fremde wertvolle Sachen entsteht. Genau deshalb ist die Vorschrift im Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht so bedeutsam.

Merksatz

§ 315c StGB bestraft nicht jede riskante Fahrweise, sondern besonders gefährliche Verkehrsverstöße mit konkreter Gefährdung.

Wann macht man sich nach § 315c StGB strafbar?

Eine Strafbarkeit nach § 315c StGB setzt im Kern mehrere Punkte voraus. Zunächst muss überhaupt ein Verhalten im Straßenverkehr vorliegen. Dann muss entweder eine Fahruntüchtigkeit oder einer der besonders gefährlichen Katalogverstöße gegeben sein. Hinzukommen muss immer, dass gerade dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.

Typisch ist also folgende Prüfungsreihenfolge: Liegt eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit oder ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fehlverhalten vor? Wurde dadurch eine andere Person oder eine fremde wertvolle Sache konkret in Gefahr gebracht? Nur wenn diese Voraussetzungen zusammenkommen, steht der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB im Raum.

Wichtig

  • Ein bloßes Fehlverhalten genügt nicht automatisch.
  • Ein Unfall ist nicht zwingend erforderlich.
  • Eine nur theoretische oder abstrakte Gefahr reicht nicht aus.
  • Geschützt werden andere Menschen und fremde Sachen, nicht nur der Täter selbst.

Die zwei Hauptvarianten des § 315c StGB

Die Vorschrift kennt in der Praxis zwei große Fallgruppen. Die erste betrifft die fahruntüchtige Teilnahme am Straßenverkehr, etwa wegen Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel. Auch erhebliche geistige oder körperliche Mängel können eine Rolle spielen. Die zweite Fallgruppe betrifft bestimmte besonders gefährliche Verkehrsverstöße, die grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden.

Variante Typischer Inhalt Entscheidend ist zusätzlich
Nr. 1: Fahruntüchtigkeit Alkohol, Drogen, andere berauschende Mittel oder erhebliche geistige/körperliche Mängel konkrete Gefahr für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
Nr. 2: Katalogverstöße grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fehlverhalten bei besonders gefährlichen Verkehrssituationen ebenfalls konkrete Gefahr für geschützte Rechtsgüter

Gerade bei Alkohol am Steuer ist die Abgrenzung wichtig: Nicht jede Trunkenheitsfahrt ist automatisch § 315c StGB. Ohne konkrete Gefährdung kann stattdessen § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr einschlägig sein. Kommt jedoch eine konkrete Gefährdung hinzu, wird aus der bloßen Trunkenheitsfahrt schnell eine Gefährdung des Straßenverkehrs.

Tabelle: Die sieben Todsünden des Straßenverkehrs nach § 315c StGB

Die bekannteste Variante des § 315c StGB sind die sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs. Gemeint sind die in der Norm ausdrücklich genannten besonders gefährlichen Verkehrsverstöße.

Katalogverstoß Beispiel aus der Praxis Zusatzvoraussetzung
Vorfahrt nicht beachtet Ein Fahrer nimmt einem anderen an einer Kreuzung die Vorfahrt und zwingt ihn zur Vollbremsung grob verkehrswidrig, rücksichtslos und mit konkreter Gefahr
Falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren Überholen trotz Gegenverkehr oder unklarer Verkehrslage bloßes Regelwidrigkeit reicht nicht, es braucht die konkrete Gefährdung
An Fußgängerüberwegen falsch gefahren Zebrastreifen missachtet, obwohl Fußgänger bereits queren Schutz anderer Verkehrsteilnehmer steht im Vordergrund
Zu schnell an unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen mit deutlich unangepasster Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kreuzung einfahren nicht jedes Tempovergehen genügt
An unübersichtlichen Stellen nicht rechts gefahren in einer schlecht einsehbaren Kurve auf die Gegenspur geraten erforderlich ist grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren Falschfahren auf Autobahn oder Rückwärtsfahren auf der Abfahrt besonders schwere und gefährliche Konstellation
Liegengebliebenes oder haltendes Fahrzeug nicht ausreichend kenntlich gemacht Pannenfahrzeug wird an unübersichtlicher Stelle nicht abgesichert auch hier muss die konkrete Gefahr hinzukommen

Praxis-Hinweis

Die sieben Todsünden des Straßenverkehrs sind kein Auffangbecken für jedes Fehlverhalten. Entscheidend bleibt immer, ob der Verstoß grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen wurde und ob daraus eine konkrete Gefahr entstanden ist.

Was bedeutet konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB?

Die konkrete Gefahr ist der Dreh- und Angelpunkt des § 315c StGB. Es reicht nicht aus, dass das Verhalten generell gefährlich war. Vielmehr muss die Situation so weit eskaliert sein, dass es praktisch nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt oder nicht. Viele Gerichte sprechen in diesem Zusammenhang vom Beinahe-Unfall.

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Das bedeutet in der Praxis: Wer nur schnell oder unaufmerksam fährt, erfüllt § 315c StGB nicht automatisch. Wer aber so fährt, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer nur durch Vollbremsung, scharfes Ausweichen oder einen Zufall eine Kollision vermeidet, bewegt sich deutlich näher an einer strafbaren Straßenverkehrsgefährdung.

Typische Anzeichen für eine konkrete Gefahr

  • Ein entgegenkommendes Fahrzeug kann nur durch Notbremsung eine Kollision vermeiden.
  • Ein Fußgänger springt zur Seite, um nicht erfasst zu werden.
  • Ein anderes Auto wird beinahe gerammt.
  • Eine fremde Sache von erheblichem Wert wird ganz konkret in den Kollisionsbereich gebracht.

Wichtig ist außerdem: Nicht jeder Sachwert genügt. § 315c StGB schützt fremde Sachen von bedeutendem Wert. Gerade bei Sachgefährdungen kommt es deshalb häufig auf die genaue Einordnung, den Wert der Sache und die konkrete Gefährdungslage an. In der Rechtsprechung wird zudem verlangt, dass nicht nur eine wertvolle Sache betroffen ist, sondern auch ein bedeutender Schaden konkret drohte.

Unterschied zwischen § 315c StGB, § 316 StGB und Bußgeldrecht

Viele Betroffene verwechseln § 315c StGB mit § 316 StGB oder mit den Alkohol-Ordnungswidrigkeiten aus dem Straßenverkehrsgesetz. Die Unterschiede sind jedoch im Verkehrsrecht entscheidend.

Norm Worum geht es? Braucht es eine konkrete Gefahr? Typische Folge
§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahruntüchtigkeit oder besonders schwere Katalogverstöße ja Straftat, oft Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr ohne nachweisbare konkrete Gefährdung nein Straftat wegen Fahruntüchtigkeit
§ 24a StVG 0,5-Promille-Grenze bzw. Drogen-Ordnungswidrigkeit nein Bußgeld, Punkte, Fahrverbot

Die Faustregel lautet: Bußgeldrecht greift bei bestimmten Grenzwerten auch ohne Unfall, § 316 StGB bei Fahruntüchtigkeit als Straftat und § 315c StGB dann, wenn zusätzlich eine konkrete Gefährdung anderer Rechtsgüter nachweisbar ist.

Kurzvergleich

  • § 24a StVG: Ordnungswidrigkeit bei bestimmten Alkohol- oder Drogenwerten
  • § 316 StGB: Straftat wegen Fahruntüchtigkeit
  • § 315c StGB: Straftat wegen Fahruntüchtigkeit oder besonders schwerem Verkehrsverstoß plus konkreter Gefährdung

Welche Strafe droht bei Gefährdung des Straßenverkehrs?

Wer wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB verurteilt wird, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen. Das ist bereits deutlich schwerer als bei vielen klassischen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Hinzu kommen regelmäßig erhebliche fahrerlaubnisrechtliche Folgen.

Besonders belastend ist in der Praxis oft nicht nur die eigentliche Strafe, sondern der Führerscheinentzug. Bei § 315c StGB geht das Gericht regelmäßig davon aus, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dann wird die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich eine Sperrfrist festgesetzt, innerhalb der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Daneben kann bereits im Ermittlungsverfahren eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO angeordnet werden. Viele Betroffene merken deshalb sehr früh, dass ein Vorwurf nach § 315c StGB wesentlich gravierender ist als ein Bußgeldbescheid.

Besonders wichtig

Bei § 315c StGB geht es oft nicht um einen Monat Fahrverbot, sondern um die Frage, ob der Führerschein komplett weg ist und erst nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragt werden kann.

Tabelle: Typische Rechtsfolgen bei § 315c StGB

Rechtsfolge Typischer Inhalt Praxisbedeutung
Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Eintrag im Strafregister möglich, oft per Strafbefehl oder Urteil
Fahrerlaubnis regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mit einem bloßen Fahrverbot zu verwechseln
Sperrfrist meist 6 Monate bis 5 Jahre vor Ablauf keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Punkte typischerweise 3 Punkte im Fahreignungsregister insbesondere bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre relevant
Sofortwirkung vorläufige Entziehung schon im Ermittlungsverfahren möglich Führerschein kann sehr früh weg sein

Daneben gibt es bei § 315c Abs. 3 StGB auch fahrlässige Konstellationen. Dort ist der Strafrahmen niedriger. Trotzdem bleiben die Folgen oft erheblich, weil auch in solchen Fällen die Fahrerlaubnisfrage im Vordergrund stehen kann.

Fahrverbot oder Führerscheinentzug – was ist der Unterschied?

Viele Betroffene sagen nach einer Verkehrsstraftat vorschnell: „Dann bekomme ich eben ein Fahrverbot.“ Genau das ist bei § 315c StGB oft zu kurz gedacht. Ein Fahrverbot ist zeitlich befristet. Nach Ablauf darf wieder gefahren werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist deutlich schwerer: Die Fahrerlaubnis erlischt, der Führerschein wird eingezogen und nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.

Bei Gefährdung des Straßenverkehrs ist regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis der zentrale Punkt. Ein bloßes Fahrverbot ist in diesen Verfahren deshalb deutlich weniger typisch als viele Betroffene annehmen.

Kurz erklärt

  • Fahrverbot: vorübergehendes Nichtfahren für einen begrenzten Zeitraum
  • Entziehung der Fahrerlaubnis: die Berechtigung zum Fahren erlischt vollständig
  • Sperrfrist: bis zu ihrem Ablauf darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden

§ 315c StGB in der Probezeit und für Fahranfänger

Für Fahranfänger ist § 315c StGB besonders riskant. Die Sache bleibt nicht beim Strafverfahren. Im Fahrerlaubnisrecht ist die Gefährdung des Straßenverkehrs zugleich ein A-Verstoß in der Probezeit. Das bedeutet: Neben Strafe, Punkten und Führerscheinfolgen können zusätzlich probezeitrechtliche Maßnahmen drohen.

Je nach Verfahrensstand und Fahrerlaubnissituation können also mehrere Ebenen gleichzeitig relevant werden: Strafverfahren, Eintragung im Fahreignungsregister, Entziehung der Fahrerlaubnis und probezeitrechtliche Maßnahmen. Genau deshalb sollten junge Fahrer den Vorwurf nie als „normalen Verkehrsverstoß“ unterschätzen.

Ebene Mögliche Folge bei Fahranfängern
Strafrecht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, je nach Fall
Fahrerlaubnisrecht vorläufige Entziehung, endgültige Entziehung, Sperrfrist
Probezeit A-Verstoß mit weiteren Maßnahmen nach Probezeitrecht

Praxisbeispiele zur Gefährdung des Straßenverkehrs

Die folgenden Beispiele zeigen, wann der Vorwurf einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB näherliegen kann:

Beispiele aus der Praxis

  • Alkoholfahrt mit Beinahe-Unfall: Ein Fahrer fährt alkoholbedingt unsicher, gerät auf die Gegenfahrbahn und ein entgegenkommendes Fahrzeug kann nur mit Notbremsung ausweichen.
  • Falsches Überholen: Auf einer Landstraße wird trotz Gegenverkehr überholt. Der Gegenverkehr muss stark abbremsen und nach rechts ausweichen.
  • Vorfahrtsverstoß an Kreuzung: Ein Fahrer nimmt grob rücksichtslos die Vorfahrt, obwohl er die gefährliche Lage erkennt oder sich ihr bewusst verschließt.
  • Falschfahren auf der Autobahn: Wer auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße entgegen der Fahrtrichtung fährt, schafft schnell eine hochkonkrete Gefährdungslage.
  • Gefährliches Verhalten an Bahnübergängen: Zu schnelles Einfahren in unübersichtliche Bereiche kann bei konkreter Gefährdung besonders schwer wiegen.

Genauso wichtig ist die andere Seite: Nicht jeder Verkehrsverstoß erfüllt § 315c StGB. Oft hängt alles daran, ob die Ermittlungsakte tatsächlich eine konkrete Gefahr, Rücksichtslosigkeit oder den erforderlichen Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Gefährdung belegt.

Wann lohnt sich eine anwaltliche Prüfung?

Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich bei § 315c StGB fast immer, weil die Folgen regelmäßig weit über ein Bußgeld hinausgehen. Schon kleine Unterschiede im Sachverhalt können darüber entscheiden, ob tatsächlich eine Straßenverkehrsgefährdung, nur eine Trunkenheit im Verkehr, lediglich eine Ordnungswidrigkeit oder sogar gar kein hinreichend nachweisbarer Tatbestand vorliegt.

  • Ist die konkrete Gefahr wirklich belegt oder nur behauptet?
  • War der betroffene Bereich überhaupt öffentlicher Straßenverkehr?
  • Lässt sich wirklich Rücksichtslosigkeit nachweisen?
  • War die gefährdete Sache tatsächlich fremd und von bedeutendem Wert?
  • Ist der Vorwurf eher § 316 StGB oder sogar nur Bußgeldrecht?
  • Droht bereits eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis?

Gerade bei Alkohol- oder Drogenfällen, bei Überholvorgängen, Kreuzungsunfällen und Vorfahrtsverstößen lohnt sich die genaue Prüfung der Ermittlungsakte. In der Praxis entscheiden häufig Details über Strafbarkeit, Fahrerlaubnis und Sperrfrist.

Checkliste nach Vorwurf einer Straßenverkehrsgefährdung

So gehen Sie sinnvoll vor

  • Bewahren Sie alle Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht auf.
  • Prüfen Sie sofort, ob bereits eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde.
  • Unterschätzen Sie den Vorwurf nicht: § 315c StGB ist eine Verkehrsstraftat.
  • Achten Sie auf Fristen, insbesondere bei Strafbefehl, Anhörung oder gerichtlichen Schreiben.
  • Denken Sie nicht nur an die Strafe, sondern auch an Führerschein, Punkte und Sperrfrist.
  • Bei Probezeit oder beruflicher Fahrabhängigkeit sollte die Sache besonders früh geprüft werden.
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Fazit: § 315c StGB ist einer der gravierendsten Vorwürfe im Verkehrsrecht

§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs ist weit mehr als ein normaler Verkehrsverstoß. Wer unter Alkohol, Drogen oder wegen grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens andere Menschen oder fremde wertvolle Sachen konkret gefährdet, riskiert eine echte Verkehrsstraftat mit spürbaren Folgen.

Besonders schwer wiegen in der Praxis nicht nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, sondern vor allem der Führerscheinentzug, die Sperrfrist und die langfristigen Folgen im Fahreignungsregister. Genau deshalb sollte der Vorwurf einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB immer ernst genommen und sauber geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen zu § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs:


Quellen:

§ 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs, § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr, § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69a StGB – Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, § 44 StGB – Fahrverbot, § 111a StPO – Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe, Anlage 12 FeV – A- und B-Verstöße in der Probezeit, KBA – Punktebewertung im Fahreignungsregister, ADAC – Promillegrenze und Fahruntüchtigkeit beim Auto, BGH / HRRS – bedeutender Wert und bedeutender drohender Schaden bei § 315c StGB, BGH / HRRS – Anforderungen an die konkrete Gefahr

*Laut VUT: Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG