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Alkohol im Parkhaus: Trunkenheitsfahrt kann auch ohne Ausfahrt strafbar sein

Von: Saad Bouziane Spezialisierter Autor für Verkehrsrecht Stand: 26.06.2026, 10:27 Uhr
Alkohol im Parkhaus: Trunkenheitsfahrt kann auch ohne Ausfahrt strafbar sein
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💡 Das Wichtigste in Kürze

  • Auch innerstädtische Parkhäuser können als öffentlicher Verkehrsraum gelten.
  • Alkoholbedingtes Führen im Parkhaus kann eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) darstellen.
  • Folgen reichen von Geldstrafen bis zum Entzug der Fahrerlaubnis und MPU.

Kernaussage: Parkhaus zählt als Verkehrsraum

Wer betrunken in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus sein Auto führt, kann sich strafbar machen – auch wenn er die Anlage nicht verlassen konnte oder die Ausfahrt vorübergehend blockiert war. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem aktuellen Beschluss bestätigt, dass der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in solchen Fällen erfüllt sein kann.

Der konkrete Fall

In dem zugrundeliegenden Verfahren versuchte ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Mann, ein öffentliches Parkhaus zu verlassen. Eine Mitarbeiterin der Anlage versperrte die Ausfahrt, nachdem sie den Zustand des Fahrers erkannt hatte. Trotz der Blockade kam es zur Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in erster Instanz; das Oberlandesgericht bestätigte diese Sichtweise. Der Fall zeigt: Schon das Ein-/Ausrangieren innerhalb einer Parkhalle kann rechtlich als Führen eines Fahrzeugs gelten.

Rechtliche Grundlage: § 316 StGB und "öffentlicher Verkehrsraum"

Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) setzt voraus, dass der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum führt. Entscheidend ist daher die Frage, ob eine Fläche wie ein Parkhaus als öffentlich zugänglich gilt. Das Gericht betont, dass eine Verkehrsfläche dann öffentlich ist, wenn sie einem nicht genau bestimmbaren Personenkreis offensteht – etwa ein gebührenpflichtiges Einkaufszentrum-Parkhaus. Eine kurzzeitige und individuelle Sperre der Ausfahrt ändert daran nichts.

Konsequenzen für Betroffene

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr drohen Geldstrafen, der Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfristen. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen, bevor die Fahrerlaubnis wiedererteilt wird. Solche Maßnahmen wirken sich auch auf Versicherungs- und zivilrechtliche Folgen aus. Wer unsicher ist, sollte rechtliche Beratung in Anspruch nehmen oder unsere Hinweise im Ratgeber Alkohol & Verkehr lesen.

Abgrenzung: Wann das Parken im Privatbereich anders bewertet wird

Nicht jede Fahrbewegung auf privatem Gelände fällt automatisch unter § 316 StGB. Bei klar abgegrenzten Privatflächen, die nur bestimmten Personen zugänglich sind (z. B. abgeschlossene Betriebshofbereiche), kann es an der erforderlichen Öffentlichkeit fehlen. Entscheidend sind Zugangsmöglichkeiten und die Erkennbarkeit für Dritte. Im Einzelfall entscheidet die Gerichtsbetrachtung darüber, ob es sich um privaten oder öffentlichen Verkehrsraum handelt.

Praktische Tipps

  • Bei Alkoholkonsum kein Fahrzeug mehr bewegen – auch nicht nur wenige Meter im Parkhaus.
  • Wurden Sie angehalten oder blockiert, kooperieren Sie, aber geben Sie keine belastenden Zugeständnisse ohne Rechtsschutz ab.
  • Bei Vorladung oder Strafbefehlen rechtzeitig Rechtsanwalt einschalten; Folgen können Fahrverbote und MPU sein.

Weiterführende Links und Quellen

Weitere Informationen zu Bußgeldern und rechtlichen Folgen finden Sie in unserem Bußgeldrechner und im Ratgeber-Bereich für Verkehrsrecht.



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