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Punktehandel in Flensburg verboten: Bis zu 30.000 Euro Bußgeld drohen

Von: Saad Bouziane Spezialisierter Autor für Verkehrsrecht Stand: 01.07.2026
Punktehandel in Flensburg verboten: Bis zu 30.000 Euro Bußgeld drohen
© Ki generiert von bussgeldcheck.org | Punktehandel verboten: Bis zu 30.000 € Bußgeld

💡 Das Wichtigste in Kürze

  • Der Handel mit Flensburg-Punkten ist durch eine StVG-Novelle verboten und kann mit bis zu 30.000 € Bußgeld geahndet werden.
  • Die Reform schließt eine bisher genutzte Gesetzeslücke und verlängert Verfolgungsfristen für Ordnungswidrigkeiten.
  • Betroffene sollten keine Angebote zur Übernahme von Punkten nutzen und ihren Punktestand beim KBA prüfen.

Worum geht es?

Das Straßenverkehrsgesetz wurde so geändert, dass der gewerbliche oder gezielte Handel mit Punkten aus dem Fahreignungsregister (oft „Punkte in Flensburg“ genannt) ausdrücklich untersagt ist. Wer ein entsprechendes Angebot macht, vermittelt oder Punkte gegen Geld übernehmen lässt, kann künftig mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro belegt werden.

Wie sah die Lücke im Recht bisher aus?

Bisher konnten Betroffene oft eine andere Person angeben, die auf einem Blitzerfoto als Fahrer erscheint („Strohmann“). Weil es sich meist um Ordnungswidrigkeiten handelte und keine eindeutige Strafnorm gegen das gezielte Vermitteln solcher Dienste existierte, blieb die Praxis rechtlich schwer zu fassen. Gerichtliche Entscheidungen und langjährige Kritik von Verbänden hatten die Lücke sichtbar gemacht.

Was genau hat der Gesetzgeber geändert?

Mit der Novelle wurde § 23 StVG neu gefasst: Die Durchführung oder Vermittlung entsprechender Angebote ist nun eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann. Die Reform ist Teil eines größeren Pakets, das unter anderem auch digitale Parkraumkontrollen und die rechtliche Grundlage für einen digitalen Führerschein regelt.

Welche Folgen hat das für Verkehrsteilnehmer?

Für betroffene Autofahrer bedeutet die Änderung: Das Auslagern von Punkten auf Dritte wird riskanter. Neben dem ursprünglichen Bußgeldverfahren drohen nun zusätzliche Bußgelder gegen Auftraggeber, Vermittler und Übernehmende. Behörden sollen so besser gegen gewerbsmäßige Angebote vorgehen können. Der ADAC begrüßt die Schließung der Lücke und sieht im höheren Bußgeldrahmen eine abschreckende Wirkung.

Was bedeutet das im Kontext des deutschen Bußgeldrechts?

Wichtig ist der rechtliche Unterschied: Hier handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (keine Straftat), weshalb die Regelung im Bußgeldrecht verankert wurde. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Verfolgungsverjährung für bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten von drei auf sechs Monate verlängert, was Behörden mehr Zeit für Ermittlungen gibt. Wer mit dem Bußgeld- und Punktesystem nicht vertraut ist, kann beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg eine Auskunft über seinen Punktestand beantragen.

Praktische Hinweise für Betroffene

  • Keine Dienste nutzen, die «Punkte übernehmen» wollen – das Risiko zusätzlicher Strafen ist gestiegen.
  • Den eigenen Punktestand regelmäßig prüfen (kostenfreie Auskunft beim KBA möglich).
  • Bei Unsicherheit rechtlichen Rat suchen: In vielen Fällen gibt es legale Verteidigungs- oder Einspruchsmöglichkeiten gegen Bußgeldbescheide.

Weiterführende Links

Offizielle Gesetzestexte und Hintergrundinfos finden Sie in der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und auf Informationsseiten von Verkehrsverbänden und Medien: lesen Sie z. B. die Novelle im Bundesgesetzblatt (Bundesgesetzblatt), die Stellungnahme des ADAC (ADAC-Presse) oder die Berichterstattung der ARD/SWR (Tagesschau/SWR).

Interner Hinweis: Weitere Hintergründe zum Punktesystem und Tipps finden Sie in unserem Dossier Punkte in Flensburg – Infos & Tipps.

Quellen: Bundesgesetzblatt (StVG-Novelle), Tagesschau/SWR, t-online, ADAC-Presse und Informationen zum Fahreignungsregister (KBA).



Option 1

Einspruch selbst einlegen

Eigenständig und direkt

  • Beweismittel bei der Behörde selbst anfordern
  • Tatvorwurf selbst auf Plausibilität, Verfahrens- und Formfehler überprüfen
  • Die Beweismittel selbst auf technische Fehler beim Messvorgang untersuchen
  • Kommunikation mit der Behörde und Versicherung selbst übernehmen
Rechtsanwalt Kay Stolle
Option 2

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